Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 494/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.09.2022 - 3 O 494/20 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.005,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2020 Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils Z. - ZFAN01, WKNN02, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 5.196,04 EUR erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs ab dem 30.10.2020 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 5 % der Klägerin und zu 95 % der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden zu 5 % der Klägerin auferlegt. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil.
Die Klägerin erwarb bei der Beklagten, einer gewerblichen Wohnmobilhändlerin, mit Bestellung vom 01.10.2019 und Auftragsbestätigung vom 29.10.2019 (Bl. 14-I d.A.) ein Wohnmobil Typ Z. mit einem Kilometerstand von 1 km zu einem Kaufpreis von 64.059,11 EUR. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie der Rechnung vom 19.03.2020 (Bl. 14-I d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hatte das Fahrzeug ihrerseits bei der Streithelferin als Neufahrzeug erworben (Bl. 134-I d.A.). Für das Basisfahrzeug existiert eine Garantie des Herstellers J..
Das Wohnmobil wurde am 23.03.2020 an die Klägerin in N. ausgeliefert. Hierüber erstellten die Parteien ein (maschinenschriftliches) Übergabeprotokoll gleichen Datums (Anlage B1, Bl. 141-I d.A.), in welchem die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigte, das "Fahrzeug im einwandfreiem Zustand und ohne Schäden, wie besichtigt, mit dem bei Kaufvertrag aufgeführten Zubehör ordnungsgemäß übernommen zu haben". Am 03.04.2020 wurde das Wohnmobil auf die Klägerin zugelassen. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis an die Beklagte.
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge R., bemängelten in der Folge gegenüber der Beklagten - erstmals mit Email vom 05.04.2020 (Anlage K2, Bl. 20-I d.A.) - das Vorliegen diverser Mängel am Fahrzeug, wie etwa "eine kleine mini Beule" und eine "nicht so schön(e)" Lackierung an der Fahrertür. Die Klägerin verbrachte das Fahrzeug noch im April 2020 zur Reparatur zur Beklagten, wo ein Teil der gerügten Mängel beseitigt wurde. Erstmals mit Email vom 24.05.2020 (Anlage K6, Bl. 44-I d.A.) und dann in der Folgezeit rügten die Klägerin und der Zeuge R. das Vorliegen weiterer Mängel am Fahrzeug, wie etwa von innen angelaufene Scheinwerfer, einen Defekt des Autoradios, eine zu geringe Leistung der Klimaanlage, eine fehlerhafte Montage des Duschkopfs und der Spotlights in der Decke des Wohnmobils sowie die Anzeige unrealistischer Geschwindigkeitswerte im "Head-Up-Display". Fermer rügte die Klägerin mit Email vom 14.06.2020, dass es bei Regen an der Heckklappe des Wohnmobils zu einem Wassereintritt (auf die Matratze) kommt (Anlage K8, Bl. 63-I d.A.). Am 15.06.2019 wurden weitere Nachbesserungsarbeiten bei der Beklagten durchgeführt. Nachdem die Klägerin mit dem Ergebnis dieser Arbeiten nicht zufrieden war, wurde das Fahrzeug absprachegemäß in der KW 34/2020 erneut zu der Beklagten gebracht. Es wurde versucht, den Mangel Wassereintritt am Heck zu beseitigen, indem ein Dichtband über die bereits vorhandenen Dichtungen und in der Mitte der Hecktür noch ein weiteres Dichtband auf das originale und auf das zusätzliche weitere Dichtband geklebt wurde. Von wem diese Arbeiten durchgeführt wurden - von der Beklagten, von einer J.-Fachfirma oder von der Klägerin oder einem von ihr beauftragten Unternehmen selbst -, ist zwischen den Parteien im Streit.
Mit - im Prozess nicht vorgelegtem - anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 21.09.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, die bereits mehrfach angezeigten Mängel an der Tür (Beule und Lackierung), den Fehler am Head-Up-Display (fehlerhafte Werte) sowie den Mangel an der Hecktür (unsachgemäße Mangelbeseitigung/nicht fachgerechte Reparatur) zu beseitigen. Der Beklagten wurde insoweit nochmals eine Frist bis zum 02.10.2020 gesetzt. Hierauf teilte die Beklagte mit Email vom 30.09.2020 mit, dass auf das Schreiben des Unterzeichners erst ab dem 20.10.2020 Stellung genommen werden könne, da sich der zuständige Sachbearbeiter im Urlaub befinde.
Mit anwaltlich...