Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 54/21) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klage- und Berufungshauptantrag zu Ziff. 2. als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der A Bank als Leasinggeberin Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs und Freistellung von Ansprüchen der Bank.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 12.10.2017 schloss die Klägerin mit der A Bank als Zweigniederlassung der B Bank GmbH einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ C in der Ausstattungsvariante "D". Dieses Modell enthält mit den Paketen "Navigation Pro" und "ConnectPro" umfassende Infotainment-Möglichkeiten (insbesondere Navigation, Telefonieren, Musikwiedergabe), die aus der Ausstattungsbeschreibung Bl. 88ff. d.A. ersichtlich sind.
Die Leasinggeberin kaufte das Fahrzeug von der E GmbH zum Preis von 84.891,99 EUR.
Die E GmbH mit Sitz in F ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 26.05.2020 mit der G GmbH mit Sitz in H als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Am selben Tag wurde der Firmenname der G GmbH in I GmbH geändert und der Sitz nach J verlegt. Die Parteien streiten nicht darüber, dass sich die Klage gegen diese GmbH richtet.
Gemäß Ziff. XII 1. der Leasingbedingungen trat die Leasinggeberin sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin wegen Sachmängeln an die Klägerin als Leasingnehmerin ab.
Das Fahrzeug wurde dem Geschäftsführer der Klägerin am 02.03.2018 übergeben.
Ende April 2018 oder spätestens am 02.05.2018 rügte die Klägerin - unter Einschaltung der K GmbH - gegenüber der Beklagten Fehlfunktionen im Bereich des Infotainment. Das Fahrzeug verfügt neben einer fest eingebauten SIM-Karte für Pannen- und Notrufe über einen Micro-SIM-Karten-Slot in der Mittelkonsole zur Herstellung einer Internetverbindung. Außerdem soll es per USB oder Bluetooth mit einem Smartphone gekoppelt werden können. Nach Darstellung der Klägerin traten - zunächst - Probleme auf, wenn sowohl die in der Mittelkonsole einzusetzende SIM-Karte als auch ein Smartphone (mit eigener SIM-Karte) benutzt werden sollten.
Das Fahrzeug befand sich vom 02. bis zum 22.05.2018 in der Werkstatt der Beklagten. Die weiteren Abläufe sind streitig. Unstreitig ist, dass die Beklagte das Infotainment-Steuergerät nicht austauschte.
Im Oktober 2018 ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der A-Vertragshändlerin L GmbH & Co KG in M vorführen. Auch danach war die Klägerin mit dem Zustand des Infotainment-Systems unzufrieden.
Im Dezember 2018 wurde das Fahrzeug deswegen erneut in die Werkstatt der Beklagten verbracht. Allerdings wurden dort keine Arbeiten ausgeführt; der Grund ist streitig.
Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2019 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kauf.
Nachdem sie im Februar 2019 die vorliegende Klage anhängig gemacht hat, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2019 mit, dass das Telefonieren im Fahrzeug nun nicht mehr möglich sei.
Anfang 2020 wurden im Fahrzeug verschiedene Fehlermeldungen angezeigt (Aufleuchten der Motorkontrollleuchte; Heizung, Display Heizung hinten, Tempomat, Höhenverstellung und Notbremsassistent sämtlich ohne Funktion; Luftfahrwerk arbeite nicht ordnungsgemäß), von denen die Klägerin die Beklagte in Kenntnis setzte. Die Beklagte berief sich insoweit hinsichtlich etwaiger Mängelansprüche auf Verjährung und verwies die Klägerin auf die Inanspruchnahme der Herstellergarantie. Im März 2020 trat ein Motorschaden ein, weswegen der Motor ausgetauscht wurde.
Die A Bank kündigte das mit der Klägerin bestehende Leasingvertragsverhältnis mit Schreiben vom 03.06.2020 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Das Fahrzeug wurde am 10.06.2020 mit einem Kilometerstand von 43.664 km an die Bank - zu Händen der Beklagten - zurückgegeben. Es verblieb am Standort der Beklagten in Herford, ohne weiter benutzt zu werden. Das Fahrzeug wurde im Freien abgestellt; in dieser Zeit kam es zu einem erheblichen Feuchtigkeitseintritt ins Fahrzeuginnere.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgangs behauptet, beim Telefonieren über die Freisprechanlage seien deutliche Knackgeräusche zu hören und die Stimmen teilweise kaum erkennbar. Außerdem könnten Telefonate nicht angenommen werden, teilweise würden eingehende Anrufe nicht angezeigt. Bei der Wiedergabe von Musik aus der Playlist des Smartphones komme es regel...