Leitsatz (amtlich)

1. Die Benutzungsform eines Zeichens, die zu einer Markeneintragung wegen Verkehrsdurchsetzung geführt hat, muss auch nach der Markeneintragung als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden (Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 722).

2. Ob die Eintragung der Marke hierbei zu Recht erfolgt ist, ist jedenfalls im Rahmen einer Löschungsklage nach § 55 Abs. 1, § 49 Abs. 1 MarkenG nicht zu überprüfen.

 

Normenkette

MarkenG § 26 Abs. 1, 3, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 2, § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 14 O 171/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger ist IT-Techniker, Netzwerkspezialist und Hobbybrauer.

Die Beklagte ist eine der bekanntesten Bierbrauereien in Deutschland. Sie vertreibt u.a. die Biersorten "Krombacher Pils", "Krombacher Alkoholfrei Pils", "Krombacher Radler", "Krombacher Radler Alkoholfrei", "Krombacher Weizen" und "Krombacher Weizen Alkoholfrei".

Bereits seit den 1960-er Jahren verwendet die Beklagte bei der Bewerbung und der Produktaufmachung der von ihr gebrauten und vertriebenen Biere den Begriff "Felsquellwasser", und zwar ausschließlich als Bestandteil der Werbeaussage "mit Felsquellwasser gebraut" oder - in äußerst geringem Umfang - abweichend formulierter, indes inhaltlich gleichbedeutender Werbeaussagen. Andere auf dem deutschen Markt vertretene Brauereien verwenden den Begriff "Felsquellwasser" im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Bieren nicht. Ein Wasser, das unter der Bezeichnung "Felsquellwasser" vertrieben wird, war und ist auf dem deutschen Markt nicht erhältlich.

Die nachfolgenden Abbildungen geben Beispiele für die Benutzung des Begriffes "Felsquellwasser" durch die Beklagte aus der Zeit vor dem Jahr 2010 wieder:

(Abbildungen))

Die Beklagte ist seit 1972 Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke

((Abbildung))

Diese Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 897142 geführt (Registerauszug Anlage Bk 1). Sie ist für folgende Waren eingetragen (Klasse nach der Nizzaer Klassifikation):

Klasse 32: Mit Felsquellwasser gebrautes Bier.

Innerhalb eines nicht genau bestimmbaren Zeitraumes vor dem Jahr 2010 entsprach das Frontetikett der Flaschen der Biersorte "Krombacher Pils" der vorstehenden Abbildung.

Am 08.01.2008 meldete die Beklagte den Begriff "Felsquellwasser" zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes an. Im Laufe des Eintragungsverfahrens beschränkte die Beklagte das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, das zunächst diverse Waren und Dienstleistungen umfasst hatte, auf die Ware "Biere" (Klasse 32 nach der Nizzaer Klassifikation). Mit Beschluss vom 19.05.2008 lehnte die Markenstelle für Klasse 32 die Eintragung der Marke zunächst ab. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung. Die Beklagte beauftragte zudem die in Hamburg ansässige "J GmbH" mit der gutachterlichen Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung des Begriffes "Felsquellwasser". Die J GmbH führte daraufhin im Zeitraum vom 31.08.2009 bis zum 13.09.2009 eine Verkehrsbefragung durch und kam in ihrem unter dem 24.09.2009 erstellten Verkehrsgutachten (Anlage BB1) zu dem Ergebnis, die von ihr durchgeführte "Studie liefere das eindeutige Ergebnis, dass die Bezeichnung 'Felsquellwasser' im Zusammenhang mit Bier verkehrsdurchgesetzt sei". Dieses Verkehrsgutachten legte die Beklagte im Erinnerungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vor. Mit Beschluss vom 31.03.2010 (Anlage BB2) hob die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes daraufhin auf die Erinnerung der Beklagten ihren ablehnenden Beschluss vom 19.05.2008 auf. In den Gründen dieses Beschlusses führte die Markenstelle aus, bei dem Begriff "Felsquellwasser" handele es sich von Hause aus um eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe, denn sie beinhalte den ohne Weiteres erfassbaren Bedeutungsgehalt, dass das so bezeichnete Bier mit Wasser hergestellt werde, das aus einer Felsenquelle gewonnen werde. Damit erschöpfe sie sich in einem rein beschreibenden Aussagegehalt ohne jegliche betriebliche Herkunftswirkung. Allerdings habe die Beklagte zu ihrer, der Markenstelle, Überzeugung dargetan, dass sich der Begriff infolge seiner Benutzung für Bier in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Es sei festzustellen, dass der überwiegende Teil des angesprochene...

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