Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 07.04.2008; Aktenzeichen 16 O 624/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.4.2008 verkündete Urteil des LG Münster, soweit dieses das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) betrifft, wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) sowie die Kosten auferlegt, die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1) und zu 2) verursacht worden sind. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung als Kommanditistin an insgesamt drei geschlossenen Immobilienfonds. Sie verlangt so gestellt zu werden, als sei sie den Fonds niemals beigetreten. Die Beklagte zu 3) begehrt ihrerseits von der Klägerin im Wege der Widerklage die Rückzahlung des nach außerordentlicher Kündigung eines Darlehensvertrages noch offenen Saldos i.H.v. fast 24.500 EUR nebst Zinsen.
Der Beklagte zu 1), der gelernter Bankkaufmann ist und früher als Bankdirektor tätig war, gründete vor mehr als 20 Jahren I5 GmbH, die im Bereich der Vermögensanlageberatung, Anlagenvermittlung und Vermögensverwaltung tätig und inzwischen nach Umwandlung als D. KG firmiert. I5 GmbH, deren Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war, konzipierte im Laufe der Zeit (für vermögende Privatkunden) etwa 20 sog. geschlossene Immobilienfonds, gab entsprechende Prospekte heraus und gewann Kunden, die als Kommanditisten der jeweiligen Fonds-KG beitreten sollten.
Die Klägerin, bei der es sich um die inzwischen geschiedene Ehefrau des ehemaligen Rechtsanwalts und vormaligen Notars Dr. y handelt, beteiligte sich an dem I KG (im Folgenden: I KG), an der I2 KG (im Folgenden: I2 KG) und O KG (im Folgenden O2 KG).
Bei allen drei Kommanditgesellschaften, die jeweils gewerblich genutzte Immobilien in T2 (I), Thüringen (T4) und Nordrhein-Westfalen (I6 - "T6"- Einrichtungsmarkt) betrafen und die als geschlossene Immobilienfonds konzipiert waren, war der Beklagte zu 1) jeweils Gründungsgesellschafter.
In Bezug auf ihre Beteiligung an der I KG Ende 1997 erbrachte die Klägerin eine vollständig durch die Beklagte zu 3) finanzierte Einlage i.H.v. 200.000 DM zzgl. eines 5%igen Agios i.H.v. 10.000 DM.
Im Hinblick auf ihre Beteiligung an der I3 KG Ende 1998/Anfang 1999 erbrachte die Klägerin eine - ebenfalls durch die Beklagte zu 3) vollständig finanzierte - Einlage i.H.v. insgesamt 400.000 DM zzgl. eines 5%igen Agios i.H.v. insgesamt 20.000 DM.
Bezüglich ihrer Beteiligung an der O2 KG im Januar 2000 erbrachte die Klägerin eine Einlage von 100.000 DM zzgl. eines 5%igen Agios i.H.v. 5.000 DM. Finanziert wurde diese Beteiligung i.H.v. 50 % durch ein wiederum von der Beklagten zu 3) gewährtes Darlehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Fonds wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Am 30.6.2004 stellte die Klägerin die Zahlungen auf die Darlehen ein. Die an diesem Tag fällige Rate i.H.v. 862,81 EUR auf das Darlehen mit der Nr. ... zahlte sie nicht mehr. Mit Schreiben vom 4.10.2007 hat die Beklagte zu 3) diesen Darlehensvertrag gem. Ziff. 19 Abs. 3 ihrer AGB fristlos gekündigt.
Mit der am 9.12.2004 anhängig gemachten und den Beklagten jeweils am 16.12.2004 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten sie so zu stellen hätten, wie sie ohne Beteiligung an den Fonds stände. Später hat sie die Anträge auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen - reduziert um zwischenzeitlich erlangte Ausschüttungen und Steuervorteile - und auf Feststellung der Freistellung von Verpflichtungen, die aus ihrer Beteiligung resultieren, umgestellt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1) und zu 2) seien zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Information über die Anlagen vorsätzlich verletzt hätten. Insbesondere hätten sie "Kick-Back-Zahlungen" der Grundstücksverkäufer an die Beklagte zu 2) sowie Provisionszahlungen der Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 2) verschwiegen. Darüber hinaus hätten sie nicht hinreichend über die mit der Stellung als Kommanditist einhergehenden Risiken, dem Wiederaufleben der Haftung, aufgeklärt. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass sich eine Haftung der Beklagten zu 3) auf Schadensersatz daraus ergebe, dass es sich bei den jeweiligen Krediten und der Vermittlung der Fonds um verbundene Geschäfte i.S.v. § 9 VerbrKrG gehandelt habe, so dass die finanzierende Bank wegen der von der Vermittlerin begangenen vorsätzlichen Täuschung ebenfalls auf Schadensersatz hafte. ...