Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 21 O 127/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 021 O 127/16) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto mit der Nr. 4...0 für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2016 neu zu berechnen.

Die Neuberechnung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der für eine Anpassung des Sollzinssatzes maßgebliche Referenzzinssatz der EURIBOR - Dreimonatsgeld - ist, als Anpassungsschwelle eine Veränderung dieses Referenzzinssatzes um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem vereinbarten Zinssatz zu Vertragsbeginn mit dem Rahmenkreditvertrag vom 20.07.2009 bzw. der fortgeschriebenen Anpassung und als Anpassungsintervall die Abrechnungsperiode (jeweils zum 30. eines jeden Monats) maßgeblich sind sowie ein gleichbleibender Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzinssatz eingehalten werden muss.

Bei der Neuberechnung anfallende Überziehungszinsen können mit den jeweiligen Überziehungszinssätzen aus der ursprünglichen Kontoabrechnung berechnet werden.

Wertstellungen von Zahlungseingängen und -ausgängen sind jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Ansprüche wegen der Einstellung benachteiligender Zinsanpassungen, unberechtigter Überziehungszinsen, fehlerhafter Wertstellungen und unberechtigter Bankgebühren in ein bei der Beklagten geführtes Kontokorrentkonto geltend.

Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank mit Sitz in S. Sie entstand durch eine Fusion der W-Bank O, zuvor firmierend als W-Bank T bzw. W-Bank F, mit der W-Bank U. Nach nochmaliger Änderung firmiert sie mittlerweile als W-Bank N (künftig insgesamt: die Beklagte). Der Kläger, der unter der Firma "L" Gebrauchtfahrzeuge vertrieb und ab 2005 Nutzfahrzeuge an gewerbliche Mieter vermietete, unterhielt seit 1991 bei der Beklagten - damals W-Bank F - unter der Konto-Nr. 001...0 (später Konto-Nr. 4...0) ein Kontokorrentkonto.

Unter dem 05.07.1991 (Anhang zum Kreditgutachten Anl. K2) bestätigte die Beklagte dem Kläger, ihm auf dem vorgenannten Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe von 50.000,00 DM zu einem variablen Zinssatz von zurzeit 11,75 % p.a. zzgl. MwSt einzuräumen. Eine jederzeitige Änderung dieses Zinssatzes blieb vorbehalten. Der Kredit war zunächst bis 30.07.1992 befristet; die Beklagte erklärte jedoch, sich vor Fristablauf mit dem Kläger in Verbindung setzen zu wollen. Für Kreditüberziehungen sollte eine Überziehungsprovision von 4% p.a. gezahlt werden. Als Sicherheit sollten der Beklagten mehrere Fahrzeuge sowie das Kfz-Lager übereignet werden. Die in der Anlage befindliche Kopie des Schreibens reichte der Kläger unterzeichnet zurück.

In der Folge nahm der Kläger den Kontokorrentkredit regelmäßig - teilweise auch in einer den vereinbarten Kreditrahmen deutlich übersteigenden Höhe - in Anspruch.

Gemäß Geschäftskreditbestätigung vom 06.11.1991 erhöhte die Beklagte den Kontokorrentkredit von 50.000,00 DM um weitere 30.000,00 DM auf 80.000,00 DM, zunächst befristet bis 30.07.1992. Für die Kreditinanspruchnahme sollte weiterhin ein variabler Zinssatz von zurzeit 12,25 % p.a. berechnet werden, der sich nach der jeweiligen Lage des Geld- und Kapitalmarktes richten sollte. Zum Zeichen seiner Zustimmung sollte der Kläger eine Kopie des Schreibens rechtsverbindlich unterzeichnet zurückreichen.

Gemäß Kreditbestätigung vom 21.05.1992 erhöhte die Beklagte den Kontokorrentkredit um weitere 50.000,00 DM auf nunmehr 130.000,00 DM. Dieser Kreditrahmen sollte dem Kläger zu einem variablen Zinssatz von zurzeit 12,5 % p.a. zunächst bis 30.05.1993 zur Verfügung stehen. Eine Kopie des Schreibens sollte der Kläger rechtsverbindlich unterzeichnet zurückreichen.

Mit Schreiben vom 09.07.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Kontokorrentkredit auf seinem Geschäftskonto in Höhe von 130.000,00 DM um ein weiteres Jahr, d.h. bis 30.05.1994, zu verlängern. Alle übrigen Bestandteile der Kreditzusage vom 21.05.1992 sollten unverändert Gültigkeit behalten.

Unter dem 04.02.1994 bestätigte die Beklagte dem Kläger, den bestehenden Kontokorrentkredit in Höhe von 130.000,00 DM um weitere 50.000,00 DM auf 180.000,00 DM erhöht zu haben. Der Kredit sollte dem Kläger zunächst bis 30.01.1995 zur Verfügung stehen zu einem variablen Zinssatz von zurzeit 11,50 % p.a. Eine jederzeitige Änderu...

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