Gründe
Die Parteien hatten folgende Vereinbarung getroffen: ›Für die Auflösung des eheähnlichen Verhältnisses seitens des (Bekl.) verpflichtet er sich, als Ausgleichsanspruch einen Betrag in Höhe von 40 000 DM der (Kl.) auszuzahlen. Nach 10jährigem Zusammenleben erhöht sich die Zahlung auf 80 000 DM. (Kl.) und (Bekl. ) sind sich darin einig, daß dieser Ausgleichsanspruch außer Kraft tritt, wenn wir eine Ehe eingehen oder wenn (die Kl.) das eheähnliche Verhältnis ihrerseits auflöst.‹ Der Senat hält die Vereinbarung für sittenwidrig.
›...Allerdings ist der Kl. darin Recht zu geben, daß einem nichtehelichen Zusammenleben grundsätzlich nicht mehr der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht wird und daß Partnerschaftsverträge als möglich angesehen werden und im Regelfall wirksam sind. Die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft können, auch wenn sie i. d. R. ihre Beziehungen nicht auf eine rechtliche Grundlage stellen wollen, durch entsprechende Vereinbarungen ihr Zusammenleben gestalten und für den Fall des Scheiterns die wirtschaftlichen Folgen regeln. ...‹
Gleichwohl sei die hier getroffene Regelung nichtig.
›[Sie] stellt sich nämlich als Sanktion mit Vertragsstrafencharakter dar, die ihre erheblichen wirtschaftlichen Folgen Ä Zahlung von 40 000 bzw. 80 000 DM Ä an die Nichterfüllung personaler Verhaltenserwartungen anknüpft. Die Auslegung ergibt, daß die [Regelung) dem Bekl. die Lösung des nichtehelichen Verhältnisses erschweren oder gar unmöglich machen sollte. Dadurch aber wurde .. die Selbstbestimmung des Bekl. im höchstpersönlichen Bereich in unerträglicher und den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung widersprechender Weise eingeschränkt. Eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft ist selbst in der Ehe nicht erreichbar. Der Schutz der persönlichen Entscheidungsfreiheit verbietet eine solche Regelung. Es verstehtsich daher von selbst, daß derartige Pflichten auch nicht auf dem Umweg der Vereinbarung von Vertragsstrafen .. sanktioniert werden können. Eine Regelung, die an die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft einen Abfindungsanspruch in Form einer Strafe für persönliches Verhalten knüpft, ist daher sittenwidrig und somit nach § 138 BGB nichtig. ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993956 |
NJW 1988, 2474 |
NWB 1987, , 338 |
DRsp I(111)160c |
DNotZ 1988, 712 |