Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben einer Zahnarztpraxis im Branchentelefonbuch
Normenkette
UWG §§ 1, 5
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 11.08.2008; Aktenzeichen 44 O 69/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.8.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Zahnärztekammer begehrt Unterlassung als irreführend bewerteter Werbung.
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Zahnärzte und betreiben in F eine Zahnarztpraxis "Dr. T & G". Die Drittbeklagte war eine bei ihnen angestellte Assistenz-Ärztin. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr und dem Erst- sowie der Zweitbeklagten bestanden nicht. Die Beklagten warben in der elektronischen Version des Branchentelefonbuchs "Gelbe Seiten" unter der Überschrift "Zahnarztpraxis Dr. T & G" mit dem Zusatz: "Ärztegemeinschaft T" bzw. "Ärztegemeinschaft C". Zu weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgenannte Werbung irreführend sei. Eine Irreführung liege einmal in der Verwendung des Begriffes "Ärztegemeinschaft", weil dies vom durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten. Die Verwendung des Begriffes "Ärztegemeinschaft" verletze zugleich § 15 der Berufsordnung.
Eine Irreführung liege ferner deshalb vor, weil die Zahnärztin C unstreitig keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Erst- und zur Zweitbeklagten eingegangen sei.
Das LG hat durch Urteil vom 11.8.2008 die Beklagten zu 1)-3) unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den "Gelben Seiten" im Internet für ihre zahnärztlichen Leistungen mit dem Hinweis "Ärztegemeinschaft C" zu werben.
Die weitergehende Klage, mit der die Klägerin auch ein Verbot der Bezeichnung "Ärztegemeinschaft T" als irreführend erstrebt hat, hat es als unbegründet abgewiesen.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 43 ff. der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr abgewiesenes Verbotsbegehren weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages sieht die Klägerin weiterhin in dem von den Beklagten zu 1) und 2) verwendeten Begriff "Ärztegemeinschaft" eine Irreführung. Es werde der Eindruck erweckt, die Zahnarztpraxis der Beklagten zu 1) und 2) sei (mindestens) Bestandteil einer im Übrigen mit Ärzten betriebenen beruflichen Kooperation. Ferner werde mit dem Begriff "Ärztegemeinschaft" der unrichtige Eindruck erweckt, die Behandlung erfolge nicht allein nach zahnärztlichen, sondern auch nach allgemeinen ärztlichen Regeln der Heilkunde. Zu Unrecht meine das LG, dass sich die angesprochenen Patienten keine Gedanken darüber machten, ob der Ärztegemeinschaft Ärzte unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen angehörten. Entweder habe das LG irrigerweise unterstellt, dass ein Zahnarzt zugleich Arzt sei, oder das LG habe zutreffend zwischen Zahnarzt und Arzt differenziert, diese Differenzierung aber für unerheblich gehalten. Zwischen den Qualifikationen von Ärzten und Zahnärzten sei aber zu trennen. Die Beklagten zu 1) und 2) verschafften sich durch die unberechtigte Führung der Zusatzbezeichnung "Ärztegemeinschaft" einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren rechtsloyalen Kollegen. Dass die Beklagten zu 1) und 2) mit der Bezeichnung in der Reihenfolge der im Internet Genannten begünstigt werden wollten, sei kein rechtfertigender Grund für die Irreführung.
Die Klägerin beantragt, Unter Abänderung des Urteils des LG Essen vom 11.8.2008 - Aktenzeichen 44 O 69/08, wird den Beklagten zu 1.) und 2.) bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in den "Gelbe Seiten" im Internet für ihre zahnärztlichen Leistungen mit dem Hinweis "Ärztegemeinschaft T" zu werben.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages stellen die Beklagten zu 1) und 2) nach wie vor eine Irreführung durch den Begriff "Ärztegemeinschaft" in Abrede. Dieser Begriff besage nicht, dass in ihrer Zahnarztpraxis auch humanmedizinische Leistungen im Zusammenhang mit multifaktoriellen Krankheitsbildern behandelt würden. Die angesprochenen Patienten zögen aus dem Begriff "Ärztegemeinschaft" nicht den Schluss, sie hätten es mit Medizinern unterschiedlicher Fachrichtungen zu tun. Es dürfe auch nicht abstrakt über den von der Klägerin beanstandeten Begriff "Ärztegemeinschaft" entschieden werden. Es sei vielmehr zu fragen, ob die bean...