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OLG Hamm Urteil vom 24.04.2002 - 3 U 8/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Behandlungsvertrag der Patientin mit dem die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologen besteht auch dann fort, wenn sich die Patientin in ein sog. Geburtshaus begibt und der Gynäkologe die Behandlung dort fortsetzt.

2. Die Beweislast dafür, dass dem Patienten der ärztliche Rat zur standardgemäßen Behandlung/Operation erteilt wird und der Patient diesen Rat nicht befolgt hat, trägt der Arzt.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 847

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 11 O 1022/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen VIII ZR 155/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 31.8.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil – unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels i.Ü. – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Behandlung durch den Beklagten zu 2) anlässlich seiner Geburt am 1.7.1997 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 36 % und der Beklagte zu 2) 64 %, davon 14 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2) 64 %, davon 14 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 71 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei zuvor Siche...

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