Verfahrensgang
LG Bochum (Teilurteil vom 16.08.1990; Aktenzeichen 3 O 458/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 16. August 1990 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 66.665,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1989 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über 66.665,04 DM hinausgehenden Kosten zu erstatten, die zur Beseitigung folgender Mängel an der Wohnungseigentumsanlage … notwendig werden:
- Fehlerhafte Ausbildung der Türschwellen und Schwellenabdichtungen an den zwei ungeschützten Balkonen sowie fehlerhafte Abdichtung an sämtlichen 13 Balkonen,
- fehlerhafte Ausführung der Drainage sowie Undichtigkeiten des außenseitigen Wandbereichs im Eckbereich des Hausanschlußraumes und
- fehlende Zuluftöffnung in den Dusch- und Baderäumen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagten zu 39 %. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 73.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Als Sicherheiten der Parteien reichen aus selbstschuldnerische Bürgschaften der Sparkasse ….
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über dem Betrage von 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage … in …. Sie verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die Wohnungseigentümer Zahlung von Schadensersatz aus von ihr behaupteter Verletzung des mit den Beklagten geschlossenen Architektenvertrages vom 10.02.1983.
Diesen Architektenvertrag schloß die … und Partner Treuhandgesellschaft mbH (im folgenden …) mit den Beklagten über die Architektenleistungen zur Erstellung von 14 Eigentumswohnungen ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die … den Vertrag im eigenen Namen oder als Treuhänderin für die damalige Bauherrengemeinschaft, deren Mitglieder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht sämtlich feststanden, abgeschlossen hat. Nach dem Inhalt des verwandten Formularvertrages hatten die Beklagten sämtliche Leistungen des § 15 HOAI zu erbringen und wurde eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vereinbart.
Zwischen der Bauherrengemeinschaft, vertreten durch die Treuhänderin … und der inzwischen in Konkurs gefallenen Firma … wurde am 01.04.1983 unter Einbeziehung der VOB/B ein schriftlicher Werkvertrag über die Erstellung der Wohnungseigentumsanlage gemäß Baubeschreibung abgeschlossen.
Die fertiggestellten Eigentumswohnungen wurden im Frühjahr 1984 bezogen. Nach dem bestrittenen Sachvortrag der Beklagten erfolgte die Abnahme der gesamten Eigentumswohnungsanlage am 17.10.1984. Nach Auffassung der Klägerin ist bisher eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch nicht erfolgt.
Wegen von den Wohnungseigentümern gerügter Mängel haben diese am 30.11.1987 gegen die Beklagten das Beweissicherungsverfahren 65 H 35/87 AG Bochum eingeleitet, in dem der Sachverständige … unter dem 21.01.1989 ein schriftliches Gutachten erstattet hat.
Die Klägerin hat nach Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer vom 13.04.1989, der durch Beschluß vom 07.03.1990 bestätigt bzw. ergänzt worden ist, für diese mit ihrer am 11.10.1989 erhobenen Klage hinsichtlich der Mängelpositionen 1, 3–9, 11, 12, 15 und 16 des Sachverständigengutachtens Schadensersatz wegen mangelhafter Planung und/oder Überwachung sowie Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens von insgesamt 269.962,80 DM nebst Zinsen und Feststellungsansprüche geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 269.962,80 DM nebst 4 % Zinsen auf 154.131,50 DM seit dem 20.05.1989 und auf weitere 115.831,30 DM seit Zustellung ihres Schriftsatzes vom 15.01.1990 zu verurteilen;
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle über 242.534,94 DM hinausgehenden Kosten und Schäden zu erstatten, die zur Beseitigung der Mängel und im Zusammenhang mit den Mängeln anfallen, die nach den Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 02.10.1989 sowie vom 15.01.1990 zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und haben sich auf den Standpunkt gestellt, für Ausführungsmängel nicht verantwortlich zu sein. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 8.171,44 DM erklärt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen sowie Anhörung des Sachverständigen … hinsichtlich der Mängelpositionen 1, 4 bis 9 und 12 durch Teilurteil vom 16.08.1990, auf dessen Inhalt im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird...