Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 19.01.2012; Aktenzeichen 024 O 120/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 19. Januar 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000, EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin) zu unterlassen,

a)

im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Produkte aus dem Bereich Spielgeräte im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne Verbraucher in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß und widerspruchsfrei zu informieren über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe,

wie geschehen in den Ausführungen der Antragsgegnerin über deren Online-Shop unter der Domain "Internetadresse" (Anlage ASt 2)

und/oder

b)

innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz die nachstehend aufgeführte Klausel wörtlich oder inhaltsgleich zu vereinbaren und/oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese zu berufen:

"Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen",

wie geschehen in den Ausführungen der Antragsgegnerin über deren Online-Shop unter der Domain "Internetadresse" (Anlage ASt 2).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien vertreiben Spielgeräte, insbesondere für den Garten, über Online-Shops im Internet. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 16. November 2011 abmahnen, und zwar wegen verschiedener wettbewerbsrechtlich relevanter Gesetzesverstöße in deren Internetauftritt vom 1. November 2011 (Anlage ASt 2).

Am 5. Dezember 2011 hat die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin fünf verschiedene Verhaltensweisen verboten worden sind. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Beschlussverfügung (Bl.39 ff.) verwiesen. Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt und sich in der Sache dahin verteidigt, dass keine Wettbewerbsverstöße vorgelegen hätten.

Wegen des Parteivortrages im Einzelnen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung in Bezug auf drei der fünf Unterlassungsbegehren bestätigt und sie in Bezug auf zwei der Anträge (zu 1 a und zu 1 b) cc), die im Berufungsverfahren noch von Bedeutung sind, aufgehoben. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Verfügung und der Zurückweisung der entsprechenden Anträge hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass kein Wettbewerbsverstoß darin zu sehen sei, dass die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Internetauftritt verwendeten Widerrufsbelehrungen zwei unterschiedliche Formulierungen enthielten und damit widersprüchlich seien. Unter dem Reiter "Gesetzl. Widerrufsrecht" habe die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht "vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246, § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB" beginne. Dagegen habe sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, die Informationspflicht beginne nicht "vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246, § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB". Diese beiden Belehrungen unterschieden sich allein dadurch, dass einmal auf § 312 e BGB und einmal auf § 312 g BGB hingewiesen worden sei. Dabei sei es einmal um die bis zum 4. November 2011 maßgebliche Regelung und das andere Mal um die ab dem 4. November 2011 geltende Regelung gegangen. Der Unterschied sei nach der Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung Folge einer suksessiven Änderung der Widerrufsbelehrung in den verschiedenen Teilen des Internetauftritts gewesen. Da die unterschiedlichen Angaben zu den Paragraphen somit zwar widersprüchlich, aber in der Übergangszeit beide Angaben erlaubt gewesen seien, sei kein unlauteres Verhalten in Form eines Gesetzesverstoßes gegeben gewesen.

Auch die Verwendung der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes, schriftlich anzuzeigen seien, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB sei die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, mit welcher der Verwender dem anderen Vertragspartner für die Anzeige nicht offensichtlic...

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