Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 17 O 108/09) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3.11.2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien bieten in Ladengeschäften und auch im Internet Computer und Computerzubehör an.
Am 11.8.2009 gab die Antragsgegnerin in ihrer in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogenen Widerrufsbelehrung im Internetauftritt der Antragsgegnerin u.a. das Folgende an:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt."
Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 4 Bl. 20 ff.) noch in ihren Angeboten noch in den Versandkostenregelungen wurde dem Kunden bei Vertragsschluss eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs auferlegt.
Unter der Ziff. 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich u.a. folgende Regelung der Antragsgegnerin:
"Das Widerrufsrecht besteht nicht ... bei Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)."
Die Antragstellerin sah in diesen Formulierungen Wettbewerbsverstöße und erwirkte nach insoweit erfolgloser Abmahnung am 7.9.2009 eine Beschlussverfügung des LG (Bl. 33 f.), mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt oder sonstige Fernkommunikationsmittel Bestellungen von Letztverbrauchern für Computerzubehör und Computerkomponenten entgegen zu nehmen oder solche Angebote an diese zu richten und dabei in den AGB sowie der Belehrung der Verbraucher über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu bestimmen:
a) In der Widerrufsbelehrung: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt ...", sofern den Verbrauchern im Falle des Verbraucherwiderrufs die Rücksendekosten nicht tatsächlich vertraglich auferlegt wurden.
b) "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von ... Software, sofern die gelieferten Datenträger von ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)."
Die Antragsgegnerin hat gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt. Im Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin die erlassene einstweilige Verfügung verteidigt. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin belehre zunächst in unzutreffender Weise über das den Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht, da nach § 357 Abs. 2 BGB im Falle des Verbraucherwiderrufs die Kosten grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen seien. Es bestehe zwar die Möglichkeit, den Verbrauchern im dort geregelten Umfang die Kostentragungspflicht vertraglich aufzuerlegen. Dies setze aber eine eigenständige Vereinbarung bei Vertragsschluss voraus, die hier nicht getroffen werde. Die Widerrufsbelehrung stelle nämlich lediglich eine Information für den Kunden ohne eigenen Regelungsgehalt dar. Von der Notwendigkeit einer gesonderten vertraglichen Regelung gehe auch das amtliche Belehrungsmuster ausdrücklich aus. Durch die Belehrung der Antragsgegnerin entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, die zu vereinbarende Kostentragungsregel sei zwingend gesetzlich vorgegeben.
Mit der sog. Cellophanhüllenklausel belehre die Antragsgegnerin unzutreffend über den Umfang des Widerrufsrechts. Sie zitiere zwar zunächst den Gesetzestext des § 312d Abs. 4 BGB, verwende dann aber ein unpassendes Beispiel, das geeignet sei, die Verbraucher über die Reichweite des Ausschlusses des Widerrufsrechts zu täuschen. So führe das Öffnen von Verpackungen regelmäßig noch nicht zum Wegfall des Widerrufsrechts. Im Fall der Entsiegelung, der eine Ausnahme darstelle, müsse die Versiegelung für den Kunden als solche aber erkennbar sein. Das sei im Falle der Verwendung einer Verpackung aus Kunststofffolie oder Cellophan nicht der Fall, wenn kein deutlich sichtbares und möglichst als solches bezeichnetes Siegel verwandt werde. Ansonsten könne nämlich die entsprechende Verpackung die Prüf- und Besinnungsfunktion eines Siegels gerade nicht erfüllen. Auch eingeschweißte (geringwertige) Datenträger seien nach Öffnung der Hülle nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, insb. dann nicht, wenn sie erforderlich wären, um die mitgelieferte Hardware in Betrieb nehmen zu können.
Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des darauf gerichteten Antrages begehrt. Sie hat zunächst gemeint, dass die von der Antragstellerin beanstandete Klausel in der ...