Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 13.12.2007; Aktenzeichen 8 O 311/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.03.2010; Aktenzeichen I ZR 130/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 8 O 311/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.06.2007 auf der Webpräsenz *internetadresse* in den einzelnen Werbeformen (D, D2, D3, M, Q, Q2, G, Y, J, T, X, Us, Sonderwerbeformen) generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger will den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers N gefilmt haben. Die Beklagte veröffentlichte ein Video, das diesen Sprung zeigt , am 29.06.2007 auf ihrem Internetportal "*internetadresse*". Der Kläger verlangt Auskunft über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse. Die Beklagte hat dem Kläger durch Schreiben vom 30.8.2007 die Anzahl der Seitenaufrufe mitgeteilt, die Mitteilung über die Werbeerlöse aus den an diesem Tage ausgelieferten Werbeformen allerdings verweigert.

Der Kläger hat behauptet, er sei am 05.06.2003 an Bord der Sportmaschine gewesen, aus der N abgesprungen ist. Diesen Sprung habe der Kläger gefilmt. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm zum Zweck der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs Auskunft über die von ihr durch die Veröffentlichung des Videos erzielten Werbeerlöse erteilen. Auch die Beklagte habe Kenntnis darüber haben müssen, dass der Kläger Hersteller des Videos war, da in der Printausgabe der konzernangehörigen C-Zeitung als Hersteller ein "M2" genannt werde. Zudem behauptet der Kläger, die Veröffentlichung seines Videos sei für die von der Beklagten am 29.06.2007 generierten Werbeerlöse kausal gewesen. Die Beklagte sei gegenüber ihren Online-Werbekunden verpflichtet, die jeweiligen Anzeigen in einem redaktionellen Umfeld zu platzieren. Dieses Umfeld habe die Beklagte am 29.06.2007 in weiten Teilen durch die urheberrechtswidrige Nutzung seiner Laufbilder geschaffen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die am 29.06.2007 auf der Webpräsenz *internetadresse* in den einzelnen Werbeformen (D, D2, D3, M, Q, Q2, G, Y, J, T, X, U, Sonderwerbeformen) generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Rechnungen zu belegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise

ihr das Recht vorzubehalten, die von ihr vorzulegenden Abrechnungen mit ihren Werbekunden einem zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer zu Prüfungszwecken übergeben zu dürfen, sofern dieser ermächtigt und verpflichtet, ist, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung eine oder mehrere bestimmte Einnahmen enthalten sind.

Die Beklagte hat die Urheberschaft des Klägers mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, die Rechte an dem Video von der T AG erworben zu haben; diese habe ihrerseits die Rechte aus einem am 19.05.2007 mit dem als Zeugen benannten M geschlossenen Exklusivvertrag (Anlage B 1) hergeleitet. Der Beklagten sei daher insbesondere kein Verschulden vorzuwerfen, da sie sich auf die Berechtigung der T AG habe verlassen dürfen. Die von dem Kläger verlangte Auskunft schulde sie nicht; sie sei ohne Einsatz eines speziell zu entwickelnden Computerprogramms auch nicht zu beschaffen. Im Übrigen seien die am 29.06.2007 erzielten Werbeerlöse nicht auf die Veröffentlichung des N-Videos zurückzuführen, da die an diesem Tag geschalteten Werbeanzeigen bereits seit längerer Zeit und unabhängig von den Sendeinhalten am 29.06.2007 gebucht worden seien. Ein Einfluss auf die Sendeinhalte werde den Werbekunden nicht verschafft, dies auch, weil die Sendeinhalte kurzfristig disponiert würden. Auch sei eine taggenaue Berechnung der Werbeerlöse nicht möglich, weil eine entsprechende Auswertung nicht erfolge. Die Beklagte hat hilfsweise gemeint, sie müsse jedenfalls nur einem Wirtschaftsprüfer, nicht aber dem Kläger selbst Auskunft erteilen, weil die Beklagte schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in Form von Geschäfts- und Steuergeheimnissen geltend machen könne. Die Beklagte könne nicht ausschließen, dass der Kläger die Zahlen Dritten zur Verfügung stelle.

Der Kläger hat repliziert, der Wirtschaftsprüfervorbehalt dürfe nur unter Wettbewerbern geltend gemacht werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger stehe kein aus § 97 UrhG folgender Auskunftsanspruch über die erzielten Werbeerlöse zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Urheberrechte des Klägers verletzt habe, weil die Veröffentlichung des Videos für die von ihr an diesem Tag erzielten Werbeerlöse nicht kausal gewese...

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