Leitsatz (amtlich)
1. Zum Diebstahlsnachweis durch den beweislosen VN.
2. Die Glaubwürdigkeit des VN ist erschüttert, wenn er dem Versicherer einen rückdatierten Kaufvertrag vorlegt, der tatsächlich nicht vorhandene Sonderausstattung ausweist, und er falsche Angaben zur Zahlung des Kaufpreises und von Kreditraten macht.
Normenkette
AKB § 12 Nr. 1 S. 1b
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 10.01.2002; Aktenzeichen 15 O 315/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.1.2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug Mercedes Benz Vito Kleinbus in Anspruch.
Das versicherte Fahrzeug hatte der Kläger ausweislich des sowohl dem Beklagten vorprozessual als auch im Prozess vorgelegten schriftlichen Kaufvertrages vom 17.3.2000 gebraucht zu einem Kaufpreis von 49.900 DM von einer Firma „S.” erworben. Ebenfalls ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages verfügte das Fahrzeug über eine Sonderausstattung in Form von „Navigation, Leder, Bose Soundsystem, Alu-Felgen und CB-Funk”. Finanziert wurde der Kaufpreis über die V.-Bank. In dem entspr. Darlehnsantrag sowie der Annahmeerklärung ist jeweils eine Anzahlung i.H.v. 5000 DM angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 17.3.2000 sowie die Darlehnsunterlagen vom 17.3./21.3.2000 Bezug genommen. Der Inhaber der „Fa. S.”, der Zeuge S.B., ist zwischenzeitlich wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gebrauchtwagen zu deutlich überhöhten Preisen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Kläger behauptet, das vorgenannte Fahrzeug sei am 20.11.2000 in S./Rumänien gestohlen worden. Er habe es dort zwischen 9.00 Uhr und 10.30 Uhr auf einem Parkplatz abgestellt und bei Rückkehr (13.00 Uhr bis 14.00 Uhr), beide Angaben wechseln, später nicht mehr vorgefunden.
Der Beklagte hat Versicherungsschutz verweigert. Er hat den Diebstahl des Fahrzeuges bestritten. Darüber hinaus hat er behauptet, der Kaufvertrag sei gefälscht; der Kaufpreis sei zu Täuschungszwecken bewusst zu hoch angegeben worden. Auch über die angegebene Sonderausstattung verfüge das Fahrzeug nicht.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.700 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 10.1.2002 hat das LG nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht bewiesen. So sei der Kläger wegen seiner Widersprüche hinsichtlich der angeblichen Kaufpreisanzahlung sowie seiner Angaben zur Zahlung von Kreditraten und zum schriftlichen Kaufvertrag nicht glaubwürdig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 10.2.2002 Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Die vom LG aufgezeigten Widersprüche hält er für nicht gegeben. Er behauptet, er sei offenbar seinerseits vom Verkäufer des Fahrzeuges betrogen worden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.298,29 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wendet sich weiterhin gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Hinsichtlich der im Kaufvertrag angegebenen und bestrittenen Sonderausstattung des Fahrzeuges beruft er sich auf Obliegenheitsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin vom 24.7.2002 den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.S. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.7.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Beklagte ist dem Kläger nicht nach §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 S. 1b AKB zur Entschädigungsleistung verpflichtet, da die behauptete Fahrzeugentwendung nicht bewiesen ist.
1. Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer vers...