Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis des Diebstahls durch Angaben des VN ist nicht erbracht, wenn dieser u.a. wenige Jahre zuvor einen anderen Versicherer durch Vorlage eines unrichtigen Beleges zu täuschen gesucht hat.
Normenkette
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1b
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 9 O 69/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen wegen eines behaupteten Motorraddiebstahls vom 7.7.2001 auf dem Rückweg vom Motorradtreffpunkt K. aus einer bei ihr bestehenden Teilkaskoversicherung i.H.v. 5.210,06 Euro. Er behauptet, er habe auf dem Hinweg dorthin feststellen müssen, dass der Kraftstoff seines Motorrades zu Ende ginge, so dass er den Wahlhebel auf Reserve umgestellt habe. Auf dem Rückweg sei ihm kurz vor L.-F. der Treibstoff ausgegangen. Er habe das Motorrad in einer Einbuchtung am Straßenrand abgestellt. Er sei zu Fuß zu einer Tankstelle in der näheren Umgebung gegangen, um Treibstoff zu beschaffen. Als er später zum Abstellort zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass sich sein Motorrad dort nicht mehr befunden habe und entwendet worden sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 18.7.2002 verkündete Urteil des LG Detmold verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass das LG ihm bei Würdigung aller Umstände hätte Glauben schenken müssen, so dass das Diebstahlsgeschehen nachgewiesen sei. Der Beklagte verteidigt das Urteil. Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört.
II. Die Beklagte ist dem Kläger nicht nach § 12 Nr. 1 Abs. 1b AKB zur Entschädigungsleistung verpflichtet, da die behauptete Motorradentwendung nicht bewiesen ist.
Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer versicherten Entwendung ergibt. Dazu genügt, wenn festgestellt werden kann, dass das versicherte Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder gefunden worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH v. 17.3.1993 – IV ZR 11/92, VersR 1993, 571).
Für dieses äußere Bild eines Diebstahls gibt es vorliegend keine Zeugen. Dies schließt allerdings die dem Kläger obliegende Mindestbeweisführung nicht aus. Im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses kann nämlich u.U. auch den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit auf andere Weise nicht beweisen kann (OLG Hamm v. 16.6.1993 – 20 U 378/92, OLGReport Hamm 1993, 257 = VersR 1994, 168).
Dies setzt allerdings voraus, dass die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert ist.
Insoweit genügt es, dass ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen bleiben.
So verhält es sich hier. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist in einem Ausmaß erschüttert, welches auch seine Darstellung zum Unfallgeschehen in Frage stellt.
Zunächst konnte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung nicht nachvollziehbar erklären, wieso er in Kenntnis des Benzinmangels und nach Umstellung auf Reserve nicht auf dem weiteren Weg zum K. getankt hat. Auf seinem Weg dorthin musste er Orte durchfahren, in denen es auch Tankstellen gab. Der Kläger wusste, dass auf dem K. keine Tankstelle existierte. Soweit er erklärt hatte, er habe sich entschlossen, auf dem Rückweg eine dieser Tankstellen anzufahren und Kraftstoff nachzutanken und er sei hinter zwei Motorradfahrern hergefahren, weil er nicht gewusst habe, wo der K. sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen passionierten und erfahrenen Motorradfahrer, der zuvor ein Krad gleicher Bauart fuhr, das bezüglich Reservetank und Reichweite gleich war. Dies spricht sehr für eine Kenntnis des Klägers im Umgang mit dem Spritverbrauch seines Fahrzeuges, zumal das Fahrzeug nicht über eine Tankanzeige verfügte und es für ihn in diesem Zusammenhang auf seine Erfahrungswerte ankam. Insofern nimmt es ihm der Senat auch nicht ab, dass er gedacht habe, das Benzin reiche und er könne auf dem Rückweg tanken.
Sodann spricht gegen ihn, dass er zunächst hartnäckig die Schilderung der Fahrstrecke verabsäumt hatte. Dass ihm möglich war, die Anfahrtstrecke hinreichend zu rekonstruieren, ergibt sich daraus, dass er den Fahrweg über S. über die B 239 nach R. und alsdann im weiteren Verlauf nach rechts auf den K. nunmehr hat angeben können. Auch hatte er es zunächst trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beklagten unterlassen, mitzuteilen, wann er den ...