Leitsatz (amtlich)
1. Der VN kann im Regelfall auch mit Entschädigungsansprüchen aus einer Fremdversicherung gegen Rückforderungsansprüche des Versicherers aufrechnen.
2. Die Beweislast für den Ausschluss III 2 der Sonderbedingungen Kfz-Handel liegt beim Versicherer (entgegen Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, Kfz-Handel Rz. 19 und 67).
3. Der Ausschluss ist eng auszulegen und erfasst nur Fahrzeuge, die ausschließlich garagenmäßig untergestellt sind oder werden sollen.
Normenkette
BGB § 387; AKB § 3 Abs. 2; SB Kfz-Handel § I 4; SB Kfz-Handel § III 2
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 332/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.12.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten – Inhaber einer Motorradwerkstatt – auf Rückzahlung von 6.000 DM aus einer Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk in Anspruch. Diese umfasst eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von je 2.000 DM. Versichert sind fremde Fahrzeuge während der Werkstattobhut; dem Vertrag liegen die AKB sowie die Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk (SBKHH) zugrunde.
Am 17.2.1999 kam es in der Werkstatt des Beklagten durch Brandstiftung zu einem Brand. Durch den Brand wurden u.a. neun Motorräder von Kunden des Beklagten, so auch das Motorrad eines Herrn T. sowie die Motorräder der Zeugen S., B., P. und H., zerstört.
Die Klägerin ließ die entsprechenden Schäden gutachterlich ermitteln; auf die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen M. vom 5.3.1999 wird Bezug genommen. Entsprechend ihrem Abrechnungsschreiben vom 26.7.1999 zahlte die Klägerin vorprozessual 9.200 DM, davon 6.000 DM für das Motorrad des Geschädigten T.
Nach Zahlung der 9.200 DM durch die Klägerin stellte sich heraus, dass die Versicherung, bei der der Geschädigte T. sein Motorrad vollkaskoversichert hatte, diesem den Schaden i.H.v. 5.500 DM beglichen hatte. In Höhe von 6.000 DM nimmt die Klägerin den Beklagten insoweit unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.
Der Beklagte hat wegen der zerstörten Motorräder widerklagend einen Betrag von 25.424,74 DM geltend gemacht, dabei hat er hinsichtlich der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 8.6.2001 Bezug genommen.
Die Klägerin hat eine Zahlung unter Hinweis auf III. Nr. 2 der SBKHH verweigert und dazu behauptet, die Motorräder seien zum Teil lediglich garagenmäßig untergestellt gewesen. Im Übrigen – so hat die Klägerin gemeint – sei der Beklagte nicht befugt, Leistungen an sich selbst zu verlangen.
Der Beklagte seinerseits hat behauptet, sämtliche Motorräder hätten sich zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten im Reparaturraum seiner Werkstatt befunden.
Durch Urteil vom 27.12.2001 hat das LG – nachdem der Schaden der Höhe nach unstreitig gestellt worden ist – die Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten die Klägerin zur Zahlung von 13.400 DM verurteilt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei hinsichtlich des Schadens T. zwar gem. § 812 BGB zur Rückzahlung i.H.v. 5.500 DM verpflichtet; der Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung erloschen, da dem Beklagten wegen der Zerstörung der Kundenmotorräder Gegenansprüche i.H.v. noch insgesamt 18.900 DM zustünden. Auch sei der Beklagte zur Geltendmachung der Ansprüche befugt; zwar liege eine Versicherung für fremde Rechnung vor; der insoweit einschlägige § 76 Abs. 3 VVG sei jedoch durch § 3 Nr. 2 AKB abbedungen. Ein Ausschlusstatbestand gem. III. Nr. 2 SBKHH bestehe nicht: der Beklagte habe Reparaturarbeiten substantiiert dargelegt, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urt. v. 27.12.2001 Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung sowie die Verurteilung auf die Widerklage hin.
Sie rügt weiterhin die Aktivlegitimation des Beklagten; dieser könne allenfalls Zahlung an die Geschädigten verlangen. Eine Aufrechnung hinsichtlich der Klageforderung von 6.000 DM sei nicht wirksam erfolgt; insoweit verweist die Klägerin auf eine garagenmäßige Unterstellung des in Rede stehenden Motorrades gem. III. Nr. 2 der SBKHH. Bezüglich der Motorräder der Geschädigten S., P. und H. behauptet sie, die Motorräder seien lediglich für den Winter abgestellt gewesen. Im Übrigen meint die Klägerin, sie sei unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, da der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 24.8.2001 das Vorliegen von Reparaturaufträgen behauptet habe.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000 DM = 3.067,75 Euro nebst 6 % Zinsen seit dem 26.11.1999 zu zahlen;
2. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung z...