Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.
Normenkette
BGB §§ 2219, 2216
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 4 O 91/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.8.2009 verkündete Urteil der 4. Zivil-kammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maß-gabe, dass auf die Widerklage festgestellt wird, dass den Klägern kein über ihre Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehender Schadens-ersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M wegen der Entscheidung des Testamentsvollstreckers M zur Li-quidation der J AG Anfang 1997, wegen der im Dezember 1996 ver-anlassten Veräußerung der nachlasszugehörigen Liegenschaft "L-Straße 3 + 5" in O2 und wegen der Wertpapierveräuße-rung der J AG im Februar 1997 zusteht. Hinsichtlich der Widerklage im Übri-gen (Abs. 3 und 4 des Tenors) verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung des LG.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klä-ger zu jeweils 14 % und die Beklagten zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese zu 67 % selbst, im Übrigen fallen sie den Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) - 6) tragen die Beklagten zu 4 %, im Übrigen tragen die Kläger zu 2) - 6) sie jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Herrn H, bestehend aus insgesamt 16 Miterben; die Beteiligungen der einzelnen Erben am Nachlass entsprach Quoten i.H.v. 1/11, 1/22 oder 1/33. Ob der Nachlass mittlerweile vollständig auseinander gesetzt ist, wie die Kläger behaupten, ist streitig.
Der Erblasser H verstarb am 19.4.1995. Er hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 12.11.1986 mit einem Nachtrag von November 1993. Darin setzte er insgesamt elf Personen nach Stämmen zu seinen Erben ein; die Kläger gehören zum Teil zu diesem Kreis, zum Teil sind sie Abkömmlinge der seinerzeit eingesetzten Erben.
Die letztwillige Verfügung des Erblassers enthielt neben der Anordnung von Vo-rausvermächtnissen für einzelne Erben auch Vermächtnisanordnungen für dritte Personen und die Bestimmung, dass ein Miterbe sowie der langjährige Steuerberater M des Erblassers zu Testamentsvollstreckern eingesetzt seien.
Nach dem Erbfall im Jahr 1995 nahmen der Miterbe L2 und der Steuerberater M das Testamentsvollstreckeramt gegenüber dem Nachlassgericht an.
In den Nachlass fiel umfangreiches Geld- und Immobilienvermögen in Deutschland sowie in der Schweiz. Der Wert des in Deutschland vorhandenen Nachlasses betrug ca. 8 Mio. DM; in der Schweiz hinterließ der Erblasser als Alleinaktionär die Firma J AG in A, zu deren Geschäftsführer ein Herr S bestellt war. Diese Ka-pitalgesellschaft stand steuerrechtlich im Privatvermögen des Erblassers; ihr Vermö-gen umfasste das Eigentum an einem vermieteten Mehrfamilienhaus in O2 (L-Straße 3 und 5) sowie ein Wertpapierdepot. Das Vermögen der J AG wurde vom Finanzamt C3 für die Erbschaftssteuer mit einem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls von 3.412.551 SFR = 4.133.111 DM veranschlagt.
Zur Nach-lassabwicklung wurde die J AG von den beiden Testamentsvollstreckern bis zu ihrer Löschung im Jahr 1999 liquidiert; das haben die Kläger u.a. mit dem vorliegenden Rechtsstreit unter verschiedenen Gesichtspunkten be-anstandet.
So war der Testamentsvollstrecker M ihrer Darstellung zufolge nach Aufnahme des Amtes mit dem Mit-Testamentsvollstrecker L2 überein gekommen, u.a. als Steuerberater die im Zusammenhang mit dem gemeinsam ererbten Vermögen gegenüber dem Finanzamt E3 anfallenden Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkommenssteuer - Besteuerungsgrundlagen zu erstellen und einzureichen. Dies geschah u.a. für das Veranlagungsjahr 1997. Außerdem sollte er die Erbschaftssteuererklärungen hinsichtlich des Nachlassvermögens in Deutschland und in der Schweiz vornehmen, was ebenfalls unter Inrechnungstellung entsprechender Gebühren zu Lasten des Nachlasses geschah. Hinsichtlich des in Deutschand vorhandenen Nachlasses erging ein Erbschaftssteuerbescheid unter dem 19.12.1995, bezüglich des schweizerischen Nachlassvermögens erfolgte die Fest-setzung der Erbschaftssteuer durch Bescheid vom 18.12.1996 in einer Höhe von insgesamt ca. 1,93 Mio. DM.
Die Erben nach H haben den Mit-Testamentsvollstrecker M mittlerweile im Zusammenhang mit der von ihm ausge-übten Testamentsvollstreckung in verschiedenen Zivilprozessen und wegen unter-schiedlicher Vorwürfe...