Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein urheberrechtlicher Schutz von Grafiken im Internet

 

Leitsatz (amtlich)

Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a, 87a scheiden urheberrechtliche Schutzvorschriften für Computerprogramme aus, wenn nur auf das äußere Erscheinungsbild von Internetseiten abgestellt wird.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 8 O 511/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.1.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin erbringt Dienstleistungen als Full-Service-Provider sowie als Consultant für Internetdienste. Sie veröffentlichte unter bestimmten Dateinamen eine Website im Internet.

Der Beklagte veröffentlichte ebenfalls eine Website, die vergleichbare Dateinamen aufwies.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte ihre Website plagiiert habe. Neben Ansprüchen aus dem Urheberrecht stünden ihr deshalb auch Ansprüche aus dem UWG zu, weil zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Beklagte erbringe vergleichbare Leistungen wie beispielsweise Webdesign und Webhosting.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet Grafiken mit den zum Stand 22.7.2003 auf der domain "internetadresse" verwendeten Dateinamen

- ...

- ...

- ...

sowie ein Webdesign mit der Schrift und Farbkombination gemäß dem am 22.7.2003 auf der Domain "internetadresse" verwendeten, in der Anlage K 10 als Farb-Screenshot ausgedruckten, am 22.7.2003 mit "..." bezeichneten Stylesheet künftig ohne ausdrückliche Einwilligung der Klägerin, weder in digitalisierter noch in gedruckter Form zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Das LG hat durch Urteil vom 29.1.2004 die Klage entsprechend dem Begehren des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Urheberrechtliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da Dateinamen weder als Computerprogramm gem. § 69a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz noch als Datenbank gem. § 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsschutz zukomme. Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle. Dies gelte sowohl für die Website insgesamt als auch für die Grafik in der Kopfleiste.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das LG unter Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit verneint und betont, dass es an der wettbewerblichen Eigenart ebenso fehle wie an besonderen Umständen, die die Nachahmung wettbewerbswidrig machten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags rügt die Klägerin, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils den Tatsachenvortrag der Parteien nicht korrekt und nur unvollständig wiedergebe. Deshalb sei auch ihr Begehren nicht richtig erfasst worden. Es gehe hier nicht um den Schutz bestimmter Dateinamen, sondern um die Unterlassung der Verwendung von 3 individualisierten Computergrafiken sowie um die Unterlassung der Verwendung des gesamten Designs einer Website, in die diese Computergrafiken eingebunden seien. Dieses Begehren ergebe sich unmissverständlich aus der Klageschrift und dem weiteren Schriftsatz vom 17.12.2003 (Bl. 46 ff. der Akten). Das LG habe insoweit auch zu Unrecht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe ihrer Website verneint. Diese Gestaltungshöhe ergebe sich schon aus den aufwendig programmierten Grafiken in der Kopfleiste, denen mehrere urheberrechtlich geschützte Fotos einer Dachglaskonstruktion zugrunde lägen. Diese Fotos seien digital bearbeitet und miteinander vermischt worden. Dieses Fotocomposing stelle selbst ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar. Entsprechendes gelte für die weiteren Grafiken, denen Fotos von einer Fensterfront und von technischen Apparaten zugrunde lägen. Auch die Farbgestaltung und die Einbindung der Grafiken in das gesamte Layout der Website sprächen für die erforderliche Gestaltungshöhe. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Klägerin für diese aufwendige Gestaltung 15.000 Euro habe aufwenden müssen.

Zumindest seien Ansprüche nach dem UWG begründet. Denn das dafür erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien folge daraus, dass sie beide Internetdienstleistungen anbieten würden. Mit der kompletten Übernahme der "Stylesheets" durch den Beklagten werde der gute Ruf der Klägerin in wettbewerbswidriger Weise ausgebeutet.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Das Urteil des LG Bochum vom 29.1.2004 - 8 O 511/03 wird abgeändert.

2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet Grafiken mit den zum Stand 22.7.2003 auf der Domain "internetadresse" verwendeten Dateinamen ..., ... und ... sowie ein Webdesign mit der S...

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