Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheprägende Finanzierungskosten für Pkw. Trennungsunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Finanzierungskosten für einen gemeinsam angeschafften und nach der Trennung von dem unterhaltsverpflichteten Ehemann allein genutzten PKW können von seinem Einkommen abgezogen werden. Dabei muss er sich – nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen – die privaten Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
2. Fehlen Angaben zur beruflichen und privaten Nutzung eines PKW, können diese nach § 287 ZPO geschätzt werden.
3. Verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten nur der Selbstbehalt und würde der Verkauf oder Austausch des zur Berufsausübung erforderlichen PKW nur zu einer Teilablösung des Kredits führen, entfällt die Anrechnung der privaten Nutzungsvorteile.
Normenkette
ZPO § 287; BGB § 361
Verfahrensgang
AG Hamm (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 3O F 302/03) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 22.1.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:
a) für die Zeit vom 17.12. bis 31.12.2003 101,13 Euro;
b) für die Zeit vom 1.1. bis 17.2.2004 monatlich 201 Euro;
c) für die Zeit vom 18.2. bis 31.3.2004 monatlich 101 Euro;
d) für April und Mai 2004 monatlich 116 Euro;
e) für Juni 2004 46 Euro.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte 1/6 und die Klägerin 5/6. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten zu 1/5 und der Klägerin zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Kinder: die 1983 geborene und wirtschaftlich bereits selbständige Tochter N. sowie die 1990 geborene Tochter S. Seit der Trennung im Juni 2003 lebt S. bei der Klägerin. Im vorliegenden Verfahren geht es um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2003. Im Einzelnen liegt Folgendes zu Grunde:
Im Herbst 2002 kam es zu einer Ehekrise, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Während die Klägerin vorgetragen hat, dass schon damals von Trennung die Rede gewesen sei, weil man sich auseinandergelebt habe, ging es nach der Darstellung des Beklagten um einen Seitensprung der Klägerin, den er ihr im Vertrauen auf künftiges Wohlverhalten verziehen haben will.
Danach hat die Klägerin im Februar 2003 ihren jetzigen Lebensgefährten über das Internet kennen gelernt. Nach ihrer Darstellung hat man gemeinsame Interessen entdeckt und ist sich nähergekommen. Ostern 2003 will sie ihrem Ehemann erklärt haben, sie wolle so nicht weiter mit ihm zusammenleben. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe ihm erneute Sexualkontakte gestanden, was ihn veranlasst habe, im Juni 2003 aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
Die Klägerin wohnt seit August 2003 in einer gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten angemieteten Wohnung. Seit diesem Zeitpunkt hat der Beklagte zunächst wieder die eheliche, von der Mutter der Klägerin kostenlos überlassene Wohnung genutzt. Seit dem 18.2.2004 wohnt er bei seiner neuen Lebensgefährtin in D.
Die Klägerin hat das Einkommen des Beklagten auf 2.200 Euro beziffert und davon Ratenzahlungen auf eine ehebedingte Schuld i.H.v. monatlich 449 Euro sowie den Unterhalt für S. abgezogen, der durch Jugendamtsurkunde i.H.v. monatlich 344 Euro abzgl. Kindergeld tituliert ist. Ihre eigenen Einkünfte hat sie ursprünglich bis einschl. September 2003 auf 621 Euro und ab Oktober 2003 auf 391 Euro beziffert. Ab August 2003 hat sie sich weitere 200 Euro wegen des Zusammenlebens mit ihrem neuen Lebenspartner anrechnen lassen. Auf dieser Grundlage hat sie ihren Aufstockungsbedarf für Juli 2003 mit 337 Euro beziffert, für August und September mit 251 Euro und ab Oktober mit monatlich 350 Euro.
Im Schriftsatz vom 2.12.2003 hat sie - ohne ihren Antrag anzupassen - mitgeteilt, auch ab Oktober weiterhin 621 Euro verdient zu haben.
Für die Zeit ab Januar 2004 hat sie ihren Anspruch wegen des ab diesem Zeitpunkt erforderlichen Steuerklassenwechsels entsprechend der eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf monatlich 250 Euro beschränkt.
Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:
a) für Juli 2003 restliche 337 Euro;
b) für August und September 2003 monatlich 251 Euro;
c) für Oktober bis Dezember 2003 monatlich 350 Euro;
d) ab Januar 2004 monatlich 250 Euro.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, dass auch die Kreditrate i.H.v. monatlich 258 Euro für den im Oktober 2002 angeschafften Pkw bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus sei der Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. den §§ 1361, 1579 BGB verwirkt, weil die Klägerin aus intakter Ehe ausgebrochen sei.
Die Klägerin hat erwidert, dass die Ehe schon zerrüttet gewesen sei, bevor sie ihren jetzigen Lebenspartner kennen gelernt habe. Sie habe auch mit o...