Leitsatz (amtlich)
Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines "Oldtimers" (hier: fehlende Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens).
Normenkette
BGB § 434
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 12.09.2014; Aktenzeichen 8 O 13/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug der Marke Ford, Typ Seven Plus.
Der Beklagte inserierte 2013 das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Internetplattform "mobile. de", wobei er einen Link auf seine Internetseite schaltete, auf der er das Auto u.a. wie folgt beschrieb:
" Super Seven Plus (Pegasus 7plus Werksbau) Baujahr 1962 (mit H-Zulassung) Modifizierter Gitterrohrrahmen
Karosserie GFK/Alu komplett neu aufgebaut
Motor 440 cui Bigblock (7,2 Liter Hubraum) komplett neu aufgebaut
( ...)"
Der Kläger nahm mit dem Beklagten Kontakt auf. Mit EMAIL vom 25.02.2013, auf deren Inhalt bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird, informierte der Beklagte den Kläger ausführlich über die Entstehungsgeschichte des Fahrzeugs und gab außerdem an: "Wagen hat selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung". Am 09.03.2013 besichtigte der Kläger das - zu diesem Zeitpunkt abgemeldete - Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
Nach seinen - bestrittenen- Angaben betonte der Kläger während der Vertragsverhandlungen, dass er einen Oldtimer mit H-Zulassung kaufen wolle und fragte, ob der Ford eine solche besitze. Der Beklagte zeigte dem Kläger ein Wertgutachten des Sachverständigen M vom 18.07.2008, in dem der Zeitwert des Fahrzeugs mit 58.000 EUR und sein damaliges Kennzeichen (...) aufgeführt war. Der Beklagte legte dem Kläger auch die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I vor, die ebenfalls das vorgenannte "H- Kennzeichen" aufwies sowie daneben den Eintrag "Oldtimer".
Der Kläger erwarb das Fahrzeug noch am Tag der Besichtigung zum Preis von 33.000 EUR. In dem von den Parteien unterzeichneten ADAC - Formularkaufvertrag wird u.a. auf das Wertgutachten vom 18.07.2008 Bezug genommen. In der Rubrik "Angaben des Verkäufers, 1. Der Verkäufer garantiert" heißt es weiter:
"Das Kfz wurde kmpl. restauriert/neuaufgebaut. Seit Fertigstellung und Inbetriebnahme im Jahr 2006 hat das KFZ erst 700 km Laufleistung zurück gelegt. Durch lange Standzeit können evtl. Standschäden entstanden sein. Aufgrund des kmpl. Neuaufbaus und der geringen Laufleistung sind eventuell noch Nach-/Einstellarbeiten und Überprüfungen am Fahrzeug erforderlich. Der Verkauf erfolgt deshalb unter Ausschluss jeglicher Garantie/Gewährleistung/Haftung zum Sonderpreis weit unter Gutachterwert".
Der Kläger führte das Fahrzeug am 24.03.2013 beim TÜV zur Hauptuntersuchung vor und erhielt die TÜV-Plakette; das Fahrzeug wurde mit "H-Kennzeichen" zugelassen. In der Folgezeit übersandte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitten das Gutachten über die am 31.05.2003 erteilte H-Zulassung.
Am 19.09.2013 ließ der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen E dazu erstatten, ob das Fahrzeug zu Recht die "H-Zulassung" als Oldtimer erhalten habe. Dabei lag dem Sachverständigen das vom Beklagten organisierte Gutachten vom 31.05.2003 vor. Der Sachverständige E stellte in dem von ihm erstellten Gutachten fest, dass der Ford aus einer Vielzahl von Gründen zu Unrecht eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO (alt) erhalten habe und auch nach § 23 StVZO (neu) keine positive Begutachtung gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 19.09.2013 verwiesen.
Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf, was der Beklagte am 12.11.2013 zurückwies.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, hat er am 13.01.2014 die vorliegende, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten sowie seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Der Ford weise einen Sachmangel auf. Es sei als Beschaffenheit vereinbart worden, dass das Fahrzeug eine "H-Zulassung" besitze. Danach habe er, der Kläger, der in Bezug auf diese Art Fahrzeuge Laie sei, gefragt und der Beklagte - Fachmann auf dem Gebiet und Besitzer mehrerer Fahrzeuge vergleichbarer Art- habe es zugesichert. Angesichts des Umstands, dass der Ford mit "H-Zulassung" nur 193 EUR Steuern/Jahr koste, währen...