Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 6 O 132/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird auf Kosten des Klägers, dem auch die Kosten der Nebenintervention zur Last fallen, zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung seines mit der Beklagten geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht zu dessen Beendigung geführt hat und er als Geschäftsführer der Beklagten nicht wirksam abberufen worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Zwar seien die Anträge zu 1.) und 2.) als allgemeine Feststellungsklagen gem. § 256 ZPO zulässig und würden nicht durch die - in erster Instanz noch - hilfsweise erhobene Anfechtungsklage analog §§ 243, 246 AktG verdrängt. Denn eine zulässige Anfechtungsklage setze voraus, dass in der Gesellschafterversammlung ein angreifbarer Beschluss gefasst worden sei. Das aber sei nur der Fall, wenn der Versammlungsleiter das Zustandekommen eines solchen Beschlusses festgestellt habe oder die Gesellschafter übereinstimmend von einem solchen Beschluss ausgegangen seien. Beides sei hier nicht der Fall.
Der Vortrag der Nebenintervenienten sei dabei trotz des Beschlusses der Beklagten, sich nicht gegen die Klage verteidigen zu wollen, zu berücksichtigen, da diese als streitgenössische Nebenintervenienten gem. § 69 ZPO zu qualifizieren seien.
In der Sache sei die Klage allerdings unbegründet.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2013, mit denen die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten widerrufen worden und zudem beschlossen worden sei, dem Kläger fristlos zu kündigen, seien wirksam. Da der Kläger selbst entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG nicht zur Abstimmung berechtigt gewesen sei, sei die für eine Beschlussfassung über die Abberufung und fristlose Kündigung des Klägers erforderliche einfache Mehrheit erreicht.
Darüber hinaus, so das Landgericht weiter, sei auch der für eine fristlose Kündigung und eine Abberufung des Klägers erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 38 Abs. 2 GmbHG zu bejahen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Auditierung des Managementsystems der Beklagten unechte Urkunden in Form gefälschter Prüfprotokolle vorgelegt und damit den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt habe.
Die für die Zeit vom 14.12.2008 bis 19.12.2011 erstellten Prüfprotokolle seien "unecht" im Sinne der Norm, da sie unberechtigt durch den Vater sowie in einem Fall durch den Bruder des Klägers erstellt und mit dem Briefkopf und dem Stempel der X GmbH versehen worden seien.
Diese Urkunden habe teilweise der Kläger der Y GmbH & Co. KG in Gestalt des Zeugen E anlässlich der Auditierungen des Managmentsystems der Beklagten übergeben. Das habe der Kläger zwar bestritten. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Februar 2009 vergeblich darauf gedrängt habe, (Original-) Prüfprotokolle der X GmbH zu erhalten, lasse sich allerdings schließen, dass der Kläger der Auffassung gewesen sei, diese Protokolle für eine wenige Tage später stattfindende Auditierung vorhalten zu müssen. Darüber hinaus habe sich der Kläger unstreitig am 20.08.2012 telefonisch an die Y GmbH & Co. KG gewandt. Zwar sei zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger diese aufgefordert habe, keinerlei Unterlagen an die Beklagte herauszugeben. Da der Kläger den Inhalt dieses Telefonats aber nicht nachvollziehbar erklärt habe, sei davon auszugehen, dass er seinen Vater, der die Unterlagen eingereicht habe, habe schützen wollen. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, wie die Unterlagen zur Y GmbH & Co. KG gelangt seien; anhand der zuvor in der Gesellschafterversammlung übergebenen Protokolle sei aber einfach festzustellen gewesen, dass der Vater des Klägers die Protokolle unterzeichnet habe. Auch sei davon auszugehen gewesen, dass der - mittlerweile verstorbene - Gesellschafter X1 sen. die Unterschrift seines Bruders ohne weiteres habe erkennen können.
Die hiermit indizierte Richtigkeit der Version der Nebenintervenienten sei, so meint das Landgericht weiter, schließlich als bewiesen anzusehen mit Blick auf die Aussage des Zeugen E, der zwar keine konkreten Angaben zum Sachverhalt habe machen können, aber im Rahmen seiner Einlassung im Strafverfahren bekundet habe, ihm hätten anlässlich der Auditierungen...