Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 292/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.03.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert und - klarstellend - wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen,im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Haushaltskunden, soweit sie Verbraucher sind, bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet dem Verbraucher innerhalb eines Tarifs nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2016 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird beschränkt auf die in den Gründen genannte Frage zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als "qualifizierte Einrichtung" i.S.d. § 4 UKlaG Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen in E und bietet Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung Stromlieferungsverträge an. Die Parteien streiten um die Vereinbarkeit des von der Beklagten wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, gestalteten Bestellvorgangs betreffend den Tarif "V" auf der Internetplattform "verirvox" mit § 41 Abs. 2 S.1 EnWG. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird gem. § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, ausgeführt, die Beklagte verstoße gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG, indem sie den Bestellvorgang von der Eingabe von Bankdaten und der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig mache. Nach § 41 Abs. 2 S.1 EnWG seien dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Gesetzeszweck werde unterlaufen, wenn der Energieversorger ein standardisiertes Angebotsmuster mit einer einzigen verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgebe, dessen sich der Kunde bedienen müsse, um eine Bestellung abzugeben.Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.Sie hält den erstinstanzlichen Klageantrag und den Hauptsachetenor des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf das Unterlassungsgebot für zu unbestimmt. Sie rügt die Verwendung nicht klar umrissener und mehrdeutiger Begriffe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Senats unter Zif.II.B.1.) des Urteils verwiesen.

In der Sache macht sie geltend, das im angefochtenen Urteil formulierte Unterlassungsgebot erfasse auch Fallkonstellationen, die sich entweder nicht an § 41 Abs. 2 S.1 EnWG messen lassen müssten oder die mit der vorg. Regelung konform gingen. Das landgerichtlich formulierte Unterlassungsgebot gelte etwa auch für Fälle, in denen Verbraucher Strom nicht vorwiegend für ihren Haushalt beziehen und erfasse Angebote, in denen der Verbraucher unter mehreren angebotenen Zahlungsmöglichkeiten den Bankeinzug wähle und seine Bestellung dann von der Erteilung der Einzugsermächtigung abhängig gemacht werde.

Insbesondere aber vertritt sie die Ansicht, der in Rede stehende Bestellvorgang sei mit der Regelung des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG vereinbar. Die Vorschrift verlange lediglich, dass der Versorger dem Verbraucher vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbiete. Gesetzeskonform könnten daher dem Verbraucher verschiedene Zahlungsmöglichkeiten auch noch nach der Bestellung aber vor Vertragsschluss angeboten werden.Sie beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird a...

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