Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen 21 O 190/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.3.2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Zinsen erst ab dem 19.8.2006 zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits bis zum 3.4.2008 trägt der Beklagte (früher: Beklagter zu 3) als Gesamtschuldner neben den früheren Beklagten zu 1 und 2. Die danach entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren im Wesentlichen darum, ob der Kläger den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Rahmen eines Kapitalanlagegeschäfts auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Der Beklagte (früher Beklagter zu 3) war Alleingeschäftsführer der G in I (früher Beklagte zu 2; fortan G). Diese wiederum war Komplementärin der G2 in I (früher Beklagte. zu 1; fortan: G2); der Beklagte war deren Kommanditist.
Die Unternehmen des Beklagten vertrieben zunächst Kapitalanlagen der sogenannten "H Gruppe", seit dem Jahr 2000 Kapitalanlagen bei der G3 aus X (fortan: G3). Diese legte gesammeltes Anlagekapital im Blind-Pool-Verfahren an. Der Beklagte zeichnete nach seinen Angaben selbst Ende 2000 eine Geldanlage in namhafter Höhe bei der G3; die Einmalzahlung belief sich auf 3.457.000 DM nebst Aufgeld; hinzu kamen beträchtliche Monatsraten. Der Beklagte behauptet dazu, die Zahlungspflichten erfüllt zu haben.
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Um die Werber anhand eines einheitlichen Konzepts zu schulen, erarbeitete der Beklagte u.a. ein - auf Papier und Audiokassette bzw. Audio-CD verbreitetes - Mustergespräch, in dem er und ein weiterer Mitarbeiter dialogartig Situationen darstellten, die im Gespräch mit Anlageinteressenten auftreten konnten. Der Werber sollte dem Anleger insb. solche Fragen stellen, bei denen regelmäßig eine zustimmende Antwort zu erwarten war. Der Beklagte leitete Seminare für Werber auf höheren Hierarchiestufen, an denen z.B. Mitarbeiter teilnahmen, die - wie die Zeugen L und H2 - später ihrerseits Seminare für nachgeordnete Mitarbeiter leiteten.
Die Tochter des 1940 geborenen Klägers, die Zeugin C, wollte im Rahmen einer Nebenbeschäftigung für den Beklagten tätig werden. Sie wies den Kläger auf die Möglichkeit einer Geldanlage bei der G3 hin. Der Kläger, der früher als Bergmann arbeitete, war - nach Vorruhestand - seit Sommer 2000 verrentet. Er hatte keine Steuern zu entrichten. Der Kläger wurde nach telefonischer Anmeldung von den Werberinnen L und L2 in Begleitung seiner Tochter aufgesucht. L war Mitarbeiterin eines Unternehmens des Beklagten.
Der Kläger unterzeichnete am 11.1.2002 eine Beitrittserklärung als atypischer stiller Gesellschafter der G3. Er leistete eine Einmalanlage von 11.900 EUR. nebst 5 % Aufgeld. Ferner wurden monatliche Raten von 100 EUR nebst 5 % Aufgeld ab dem 15.1.2002 vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf GA 31 ff. Bezug genommen. Als "Wichtiger Hinweis" wurde u.a. mitgeteilt, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt; ferner wurde auf eine etwaige Nachschusspflicht hingewiesen. Weiter heißt es, dass der aktuelle Emissionsprospekt der G3 "sowie die ausführliche Risikobelehrung" Grundlage der Beitrittserklärung sei.
Anfang Mai 2006 schrieb ein Anwalt den Kläger an und wies ihn auf die Risiken einer Beteiligung an der G3 hin. Der Kläger mandatierte daraufhin seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die G2 durch Schreiben vom 15.3.2006 auf, die Anlage rückabzuwickeln.
Bis Mai 2006 hatte der Kläger 15.425 EUR an. die G3 entrichtet und 2.281,75 EUR als Entnahmen erhalten. Im Rahmen eines Vergleichs vom 25.4.! 2.5.2006 zahlte die G3 weitere 5.000 EUR an den Kläger; vereinbart wurde, dass damit die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers beendet und auseinandergesetzt sei; Ansprüche gegen den Vertrieb waren ausgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf GA 54 Bezug genommen.
Der Kläger hat mit der am 2.6.2006 eingegangenen und am 18.8.2006 zugestellten Klage im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Werberin L ihn durch falsche Angaben bewogen habe, den Zeichnungsschein zu unterschreiben. Der Kläger hat die G2 und ihre Komplementär-GmbH, die G sowie den Beklagten persönlich in Anspruch genommen.
Hinblick auf die persönliche Haftung des Beklagten hat der Kläger ausgeführt, dass der Beklagte sich überwiegend ahnungsloser Vermittler bedient habe, selbst jedoch die Unzulänglichkeit der Kapitalanlage gekannt habe.
Das LG hat im ersten Durchgang des erstinstanzlichen Verfahrens Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen L, L2 und C. Es hat die G2, die G und den Beklagten durch Urteil vom 31.8.2007 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 8.143,25 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung etwaiger Ansprüche des Klägers aus seinem Zeichnunqsschein an der G3. Ferner hat das LG festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubt...