Leitsatz (amtlich)
1. Die Umgestaltung des kirchlichen Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen (KZVK) durch die Übernahme des Wechsels des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes ist wirksam.
2. Für sog. rentenferne Jahrgänge ist auch im Bereich der KZVK dem Umstand, dass die Satzungsregelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Vollrente erworben werden, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist (BGH VersR 2008, 1625 ff), dadurch Rechnung zu tragen, dass festgestellt wird, dass die von der KZVK erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.7.2010 verkündete Teilaner-kenntnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Systemumstellung in der Altersversorgung bei der beklagten kirchlichen Zusatzversorgungskasse sowie gegen die Verbindlichkeit der ihm erteilten Startgutschrift.
Der am 21.6.1947 geborene Kläger ist seit dem 1.7.1979 bei den C Anstalten als Krankenpfleger beschäftigt. Sein Arbeitgeber ist Beteiligter der Beklagten. Seit dem 1.7.2002 befindet er sich in Altersteilzeit.
Er wendet sich - als Angehöriger der sog. "rentenfernen Jahrgänge" - gegen die Umstellung der Zusatzversorgung von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf das sog. Punktemodell durch Neufassung der Satzung der Beklagten vom 26.4.2002 rückwirkend zum 1.1.2002; dabei hatte die Beklagte den Wechsel des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes übernommen.
Die Beklagte setzte mit Mitteilung vom 20.12.2002 die bereits erdiente Anwartschaft des Klägers auf der Grundlage des durch die neue Satzung der Beklagten eingeführten Punktemodells auf 417,28 EUR fest. Den hier gegen eingelegten Widerspruch des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.7.2003 ab.
Am 1.7.2007 ist der Versicherungsfall eingetreten und der Kläger bezieht bei der Beklagten eine monatliche Rentenleistung von 434,05 EUR.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, dass die von der Beklagten vollzogene Systemumstellung rechtswidrig sei und gemeint, dass die Rechtsprechung des BGH zur Systemumstellung der Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes auf die beklagte kirchliche Zusatzversorgungskasse nicht übertragbar sei.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die von der Beklagten am 26.4.2002 beschlossene mit Wirkung zum 1.1.2002 vorgenommene Neufassung der Satzung (n.F.) - hier Umstellung von Gesamtversorgung auf Punktemodell durch die §§ 30 ff. der Neufassung und insbesondere die in § 72 ff der Satzung n.F. enthaltene Regelung zur Umrechnung der bereits erdienten Anwartschaften in das Punktemodell unwirksam ist, soweit hierdurch in die von dem Kläger bis 31.12.2001 bereits erdienten Anwartschaften auf Zusatzversorgung eingegriffen wird; hilfsweise die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 10.7.2003, dem Kläger zugegangen am 14.7.2003, aufzuheben und dem Einspruch des Klägers gegen die Mitteilung der Startgutschrift vom 20.12.2002 stattzugeben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger mit Beginn der Altersrente zustehenden Versorgungsleistungen nach den Regelungen der bis zum 31.12.2001 gültigen Satzung der KZVK (hier insbesondere nach den §§ 27 ff der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung) zu berechnen und abzuwickeln, hilfsweise hierzu die Beklagte zu verurteilen, mit Beginn der Altersrente an den Kläger eine dynamische Versorgungsrente i.H.v. mindestens 890,44 EUR monatlich zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Die Beklagte hat den letzten Hilfsantrag anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Endurteil die über den anerkannten Hilfsantrag hinausgehende Klage aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:
Die Umstellung der Gesamtversorgung auf das neue Punktemodell als solche sei nach der Rechtsprechung des BGH und des BAG, von der kein Anlass bestehe abzuweichen, rechtlich zulässig. Dass die Satzung der Beklagten anders als die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachfolgend: VBL) nicht zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden sei, sei unerheblich. In einer Arbeitsrechtlichen Kommission hätten die Kirchenleitungen und die Mitarbeitervertretungen gleichberechtigt (paritätisch) und partnerschaftlich die Arbeits- und Verso...