Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 10.06.1994; Aktenzeichen 18 O 78/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juni 1994 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft eines in der Bundesrepublik. Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen. Bank- oder Sparkasseninstituts geleistet werden.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 1.705.775,40 DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn für Bauarbeiten an dem Bauvorhaben „Verkaufshalle …” in …. Bestandteil des Vertrages vom 09./17.04.1991 war ein Verhandlungsprotokoll der Parteien. Diesem Protokoll lag das Angebot der Klägerin vom 02.04.1991 gemäß dem Leistungsverzeichnis Titel I bis IV zugrunde, das mit einem Angebotspreis von brutto 2.133.695,00 DM endete. Nach Wegfall einiger Positionen gingen die Parteien in dem Verhandlungsprotokoll von einer Angebotssumme von 1.971.662,28 DM aus. Da zu diesem Zeitpunkt nicht alle Planunterlagen vorlagen, vereinbarten die Parteien, nach Vorliegen aller Unterlagen über einen Pauschalpreis zu verhandeln. Dazu ist es in der Folgezeit nicht gekommen.
Die Klägerin, die für einen Teil der Bauarbeiten eine Subunternehmerfirma einschaltete, erbrachte anschließend Bauleistungen für die Beklagte, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Das Objekt wurde im November 1991 in Benutzung genommen. Hierbei wurden keine besonderen Vorbehalte von der Beklagten gegenüber der Klägerin erklärt. Am 25.11.1991 kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, nachdem die Klägerin zuvor der Beklagten die mit der Anlage 2/K 2 überreichten Unterlagen Nr. 1 bis 21 über ihre Massen- und Preisermittlung vorgelegt hatte. Diese Unterlagen wurden von Beklagtenseite mit handschriftlichen Änderungen und Zeichen versehen und in einer Zusammenstellung der einzelnen Positionen zusammengefaßt, die mit einem Betrag von brutto 2.795.125,60 DM endete. In Bezug auf diesen Verhandlungstermin war in der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verhandlungen ohne abschließendes Einvernehmen geendet hatten. In der Folgezeit erstellte die Klägerin die handschriftliche Aufstellung vom 03.12.1991, die sie der Beklagten mit der als Anlage 3/K 3 überreichten Rechnung vom 04.12.1991 übersandte. Diese Rechnung endete mit einem Betrag von brutto 3.380.076,53 DM, von denen bereits unstreitig 2.418.217,80 DM bezahlt waren. Die Klägerin bat um Zahlung des Restbetrages von 961.858,73 DM innerhalb von 14 Tagen. Mit einem Begleitschreiben zur Abschlußrechnung übermittelte die Klägerin unter dem 04.12.1991 der Beklagten unter Bezugnahme auf das Abstimmungsgespräch vom 25.11.1991 ihren Standpunkt zu einzelnen Positionen. Die Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 09.12.1991 (Anlage 4/K 4), in dem sie gegen den Rechnungsbetrag vom 04.12.1991 Einspruch erhob und eine Gegenabrechnung in Höhe von brutto 2.939.548,93 DM erstellte, die jedoch von der Klägerin nicht akzeptiert wurde.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien hat die Klägerin im April 1992 zunächst Klage wegen des Restbetrages aus der Rechnung vom 04.12.1991 erhoben, die sie im Kammertermin vom 30.10.1992 um weitere 743.916,76 DM erweitert hat. Hierbei handelt es sich um die Summe der Beträge, die eine Fa. …, die die Klägerin als Subunternehmerin eingeschaltet hatte, mit verschiedenen Rechnungen aus Dezember 1991 und Januar 1992 der Klägerin in Rechnung gestellt hatte. Diese Rechnungen hatte die Klägerin zuvor mit Schreiben vom 24.04.1992 unter Fristsetzung zum 10.05.1992 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 5 Bezug genommen.
Während des laufenden Verfahrens kam es zwischen den Parteien im Juni 1993 zu außergerichtlichen Verhandlungen, bei denen von einer rechnerischen Forderung der Klägerin in Höhe von 925.094,87 DM die Rede war und bei der die einzelnen Rechnungsposten – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – erörtert wurden. Diese Verhandlungen standen unter der Bedingung, daß das Ergebnis von dem nicht beteiligten Geschäftsführer der Beklagten gebilligt werden müßte. Der Geschäftsführer der Beklagten erteilte seine Zustimmung zu dem Gesprächsergebnis nicht, was der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 20.07.1993 mitgeteilt wurde.
Zusätzlich hat die Klägerin als Anlagen 1 bis 3 zum Schriftsatz vom 10.01.1994 eine neue Aufmaßliste sowie eine Aufstellung der ausgeführten Leistungen mit Datum vom 25.11.1992 und eine Auflistung einzelner Leistungstitel und Einzelpositionen vorgelegt.
Die Klägerin hat behauptet:
Sämtliche von ihr und ihrer Subunternehmerfirma in Rechnung gestellten Leistungen seien Gegenstan...