Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen 12 O 222/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt unter 11.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümerinnen des Hausgrundstücks … in …. Durch Mietverträge vom 14.08. und 22.08.1980 und mit Folgevertrag vom 30.10.1986 vermieteten sie das Objekt an die Beklagten zum Betrieb eines Appartementhotels. Nachdem die Ehe der Beklagten geschieden ist, betreibt die Beklagte zu 1) inzwischen das Hotel alleine.

Die monatliche Miete beträgt zur Zeit einschließlich Nebenkostenvorauszahlung 19.417,00 DM. Mit der Klage verlangen die Klägerinnen Zahlung des Restmietzinses für Mai 1996 in Höhe von 10.261,20 DM.

Am 29.01.1996 um die Mittagszeit entdeckte der Pächter eines im Erdgeschoß liegenden Speiserestaurants, daß im Deckenbereich Feuchtigkeit auftrat. Die Überprüfung ergab, daß auf einem Speicherboden des Dachgeschosses eine Wasserrohrleitung eingefroren und aufgeplatzt war.

Mit Schreiben vom 01.04.1996 teilten die erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten den Klägern mit, daß gegenüber der Miete für Mai 1996 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der durch den Wasserrohrbruch entstandenen Schäden in Höhe von 10.261,20 DM erklärt werde.

Die Klägerinnen haben behauptet, die Beklagten hätten den Rohrbruch zu vertreten, da sie wegen der schlechten Geschäftslage die Heizung in den oberen beiden Etagen während einer erheblichen Frostperiode vollständig über mehrere Tage abgestellt hätten.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten auf Ansprüche wegen behaupteter Mängel der Dachisolierung verzichtet. Hierzu berufen sie sich auf den in dem Rechtsstreit 12 O 288/93 LG Münster = 30 U 41/95 OLG Hamm vor dem Senat am 01.12.1995 geschlossenen Vergleich, der unter Ziffer 4 folgende Vereinbarung enthält:

„Die Beklagten werden in Zukunft, also ab 1. Dezember 1995 wieder den vollen Mietzins zahlen und Gewährleistungsansprüche wegen bekannter eventueller Mängel nicht geltend machen.

Die Beklagten behalten sich aber vor, für die Zeit ab 1. Dezember 1995 Gewährleistungsansprüche wegen eventueller Mängel an der Aufzugsanlage geltend zu machen.”

Den zur Aufrechnung gestellten Anspruch haben die Klägerinnen der Höhe nach bestritten.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerinnen 10.261,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Wasserrohrbruch sei auf die unzureichende Isolierung des Daches und der Wasserrohre zurückzuführen. Das geborstene Rohr habe frei und unisoliert im Dachgestühl oberhalb der Zimmerdecke gelegen. Die Heizkörperventile seien nicht abgestellt gewesen. Die Zimmer seien lediglich nicht auf Wohntemperatur aufgeheizt worden, weil sie nicht vermietet gewesen seien.

Hilfsweise haben sich die Beklagten auf Mietminderung berufen.

Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, und … antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, schon der Umstand, daß die Rohre eingefroren seien, begründe den Verschuldensvorwurf nach § 538 BGB. Die Mängel seien in der Sphäre des Vermieters aufgetreten. Dieser müsse folglich analog § 282 BGB nachweisen, daß er das Erforderliche getan habe.

Im übrigen sei ein Verschuldensnachweis nicht erforderlich, weil es sich um einen Anfangsmangel handele. Die gesamte Konzeption der Wasserinstallation sei frostgefährdet, weil Rohre im ungedämmten Dachraum verlegt seien.

Ihr Hilfsvorbringen, daß die Zahlungsverweigerung wegen Minderung des Mietzinses gerechtfertigt sei, halten sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, die Wasserrohre in dem hier fraglichen Bereich seien in Glaswolle verpackt gewesen. Die Dachflächen bzw. der Dachboden seien durch mindestens 10 cm starke Dämmatten isoliert gewesen.

Im übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 535 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 30.10.1986 auf Zahlung der Restmiete für Mai 1996 i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?