Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, ob ein Gesellschafter einer GmbH in einer Gesellschafterversammlung durch eine treuwidrige Stimmabgabe das Abberufen des Geschäftsführers der GmbH verhindert hat. Zu der Frage, ob eine behauptete Falschaussage des Geschäftsführers sowie weitere, vom klagenden Gesellschafter vorgetragene Gründe einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers darstellen.
Normenkette
GmbHG § 47
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 28.08.2015; Aktenzeichen 17 O 46/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2015 verkündete Urteil des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Onkel, Herrn A U, Gesellschafter der Beklagten, wobei beide Gesellschafter über Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 25.000,00 EUR verfügen. Die Beklagte ist Komplementärin der U Holding GmbH & Co. KG als Konzernobergesellschaft der U-Gruppe, an der der Kläger und A U als Kommanditisten beteiligt sind.
In dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld macht der Kläger einen Anspruch gegen A U auf Rückabtretung einer 5 % - Beteiligung an den Gesellschaften der U-Gruppe wegen Nichtigkeit bzw. Widerrufs der in früherer Zeit erfolgten Schenkung der betreffenden Geschäftsanteile durch den Kläger geltend. In diesem Rechtsstreit hat das LG Bielefeld u.a. Beweis über die Behauptung des A U erhoben, der verstorbene Vater des Klägers, X U, habe kurz vor seinem Tod im Jahre 1994 gegenüber K, seinerzeit Betriebsleiter bei einer Gesellschaft der U-Gruppe und heute einer der Geschäftsführer der Beklagten, erklärt, A U solle gleichberechtigt an der U-Gruppe beteiligt werden. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme hat das LG Bielefeld am 10.11.2014 K als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage des K wird auf den vom Kläger zur Akte gereichten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Anlage K 10).
Der Kläger verlangte mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2015 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, um u.a. die aus dem Klageantrag ersichtlichen Beschlussanträge zur Abstimmung zu stellen. Zur Begründung führte er an, K habe in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt. In der daraufhin anberaumten Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 stimmten der Kläger für und der Vertreter des A U gegen die Beschlussanträge des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einberufungsverlangen des Klägers (Anlage K 12) und das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 20) Bezug genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 die im Klageantrag bezeichneten Beschlüsse gefasst worden sind.
Der Kläger hat vorgetragen: Die im Klageantrag bezeichneten Beschlüsse seien in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.03.2015 mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden, weil die Stimmabgabe des A U wegen Treuwidrigkeit nichtig gewesen sei. Denn K habe in dem Verfahren 9 O 287/13 LG Bielefeld als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt, um A U zu einem Obsiegen zu verhelfen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass das von K wiedergegebene Gespräch mit X U nach Aussage des K am 25.06.1994 stattgefunden haben soll, X U zu diesem Zeitpunkt infolge seiner Erkrankung aber nicht mehr bewusst kommunikationsfähig gewesen sei. Hieraus folge, dass auch die Angaben des K zum Inhalt des Gesprächs mit X U unrichtig seien. Außerdem habe K seine Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt, indem er die Presse von dem Begehren des Klägers, ihn als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen, informiert habe, und den Kläger gerichtlich auf Widerruf seiner Behauptung, er - K - habe vorsätzlich falsch ausgesagt, in Anspruch genommen habe. Schließlich habe K gemeinsam mit A U den Betriebsrat der U-Gruppe gegen den Kläger in Stellung gebracht. So habe der Betriebsrat im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 12.03.2015 im Einvernehmen mit den Geschäftsführern der Beklagten gegenüber dem Kläger durch ein entsprechendes Transparent seine Loyalität mit K zum Ausdruck gebracht.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 12.3.2015 unter TOP 5 wie folgt Beschluss gefasst worden ist:
a. Die Bestellung des Herrn K als Geschäftsführer der U Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.
b. Die Geschäftsführung der U Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH wird angewiesen, sämtliche bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zwischen K und der U Holding GmbH & Co. KG und/oder der U Holding-...