Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wir auf EUR 50.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 00.00.19XX in A, ist seit dem 00.00.2015 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Schreiben vom 10.11.2022 hörten die Beklagten den Kläger im Hinblick auf einen möglichen Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an im Hinblick auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten selbst, der Finanzverwaltung NRW und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land NRW.
Der Kläger hat auf dieses Schreiben der Beklagten nicht reagiert.
Mit Bescheid vom 22.12.2022 hat die Beklagte daraufhin die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen unter Hinweis auf die vorgenannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die darauf resultierenden Eintragungen des Klägers in das Schuldnerverzeichnis.
Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst nicht an den Anwaltsgerichtshof, sondern an die Beklagte unmittelbar.
Unter dem 13.01.2023 hat die Beklagte dem Kläger eine vollständige Abschrift des Widerrufsbescheides vom 22.12.2023 übermittelt, nachdem ursprünglich die Seite 5 der Widerrufsverfügung vom 22.12.2022, auch beinhaltend die Rechtsmittelbelehrung, nicht beigelegen hatte.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner beim Anwaltsgerichtshof am 14.02.2023 eingegangenen Klage, mit der er die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 13.01.2023 begehrt.
Die Klage wurde zunächst per Telefax eingereicht unter Hinweis darauf, dass der Anwaltsgerichtshof am 14.02.2023 aufgrund einer technischen Störung per beA nicht erreichbar gewesen sei.
Dies hat er in Form eines Screenshots glaubhaft gemacht, eine entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass tatsächlich eine solche Störung beim OLG Hamm und damit auch beim Anwaltsgerichtshof in der Zeit von 10:20 Uhr bis 16:00 Uhr gegeben hat.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass es zwar zutreffe, dass gegen ihn "einige offene fällige Forderungen" bestünden, so auch eine Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land NRW.
Sämtliche in der Widerrufsverfügung angegebenen Forderungen seien von ihm inzwischen ausgeglichen worden, sobald ihm entsprechende Löschungsbewilligungen vorlägen, werde er diese zur Verfahrensakte reichen.
Belege hat der Kläger keine vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
1. die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 22.12.2022 in der Gestalt vom 13.01.2023 aufzuheben.
2. es wird festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft vom 27.04.2015 unbeendet fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Etwaige Zahlungs- oder Erledigungsnachweise habe der Kläger bis heute nicht vorgelegt, überdies seien nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung weitere Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Kläger bekannt geworden, aufgrund derer er wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei.
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Klage
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 42 VwGO, §§ 112a I, 112c I 1 BRAO) und ohne Vorverfahren (§ 68 I 1 Nr. 1 VwGO, § 110 I 1 JustG NRW) zulässig und fristgerecht erhoben worden (§§ 112 c I 1 BRAO, 74 I 2 VwGO).
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die Klage zunächst per Telefax erhoben hat. Der Kläger hat die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Sinne des § 55d S. 3 VwGO glaubhaft gemacht (Vergleiche Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO § 55d, Rdn. 31).
Da eine Anforderung des AGH gemäß § 55d S. 4 VwGO nicht erfolgt ist, musste er die Klageeinreichung auch nicht auf elektronischem Wege nachholen.
2. Begründetheit der Klage
Die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Widerrufsverfügung ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gem. § 14 II Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.
a) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor Erlass der Widerrufsverfügung sind beachtet worden. Die Beklagte ist nach § 33 I BRAO für die Entscheidung über den Widerruf zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Widerrufsverfügung war die entsprechend § 32 I BRAO i.V.m. § 39 I VwVfG erforderliche Begründung beigefügt. Schließlich hat auch der für die Entscheidung zuständige Vorstand gem. §§ 63, 73 und 77 BRAO gehandelt und der Bescheid ist entsprechend den §§ 33, 79,80 BRAO durch den Präsidenten ergangen.
Bei der Widerrufsverfügung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, vor dessen Erlass der Kläge...