Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars.
Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.
Normenkette
BNotO §§ 24, 20; BGB §§ 242, 204
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 29.09.2009; Aktenzeichen 3 O 33/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.9.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist als Anwaltsnotar in E2 ansässig. Er verlangt von den Beklagten als Erben des im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbenen C3 die Zahlung von Anwaltshonorar.
Herr C3 war Eigentümer des in der E2 Innenstadt gelegenen Grundstücks X-Weg 39-41. Für dieses Grundstück war seit 1973 ein Erbbaurecht eingetragen zugunsten der N GmbH & Co. KG. Dieses Erbbaurecht wurde im Jahre 2000 auf die E GmbH übertragen.
Ab dem Jahre 2003 zeigte die H Grundstücksgesellschaft mbH (Geschäftsführer: S2) ein Interesse an der Übernahme des Erbbaurechts; für die Verhandlungen schaltete sie einen Herrn X ein.
Weil der Erbbaurechtsvertrag für die dingliche Belastung des Erbbaurechts - und möglicherweise auch für dessen Übertragung - die Zustimmung des Eigentümers verlangte, bestand die Notwendigkeit, Herrn C3 in die Verhandlungen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund trat Herr C3 im August 2003 in Kontakt zu dem Kläger, wobei die Einzelheiten der Beauftragung streitig sind. Herr C3 legte dem Kläger ein Schreiben der H GmbH vom 31.7.2003 (Anl K 1) vor.
In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beleihungswert der Immobilie nach dem Ertragswertverfahren aktuell bei 34 Mio EUR liege. Der künftige Erbbaurechtsnehmer sei nach den Regelungen des Erbbaurechtsvertrages berechtigt, Grundpfandrechte i.H.v. insgesamt 13,8 Mio EUR zu bestellen.
In der Folgezeit kam es zu mehreren telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 1, die sich für ihren Vater um die Angelegenheit kümmerte, und Herrn X. Dabei ging es um die Feststellung der Beleihungsgrenzen des Objekts und um einen seitens der H GmbH alternativ erwogenen käuflichen Erwerb des Grundstücks.
In Reaktion auf ein Schreiben des Herrn X - nunmehr tätig für die H2 GmbH als Vertreterin der Grundstückserwerberin - vom 30.1.2004 an die Beklagte zu 1 (Anl K 17) forderte die Beklagte zu 1 mit Email vom 14.2.2004 (Anl K 18) den Kläger auf, der Gegenseite ein Verkaufsangebot über 6,9 Mio EUR zu unterbreiten. Dem kam der Kläger unter dem 17.2.2004 nach (Anl K 5).
Mit Schreiben vom 25.3.2004 teilte der Kläger Herrn X mit, dass sich sein Honorar hinsichtlich der Übertragung des Erbbaurechts auf 184.453,92 EUR und hinsichtlich der Übertragung des Grundstücks auf 240.147,84 EUR belaufe; insoweit möge eine Kostenübernahme durch die Grundstückserwerberin in dem Kaufvertrag geregelt werden.
Letztlich wurde das Grundstück von dem Beklagten an seine Töchter und von diesen am 13.4.2004 zur UR-Nr. 305/04 des Notars Dr. N2 aus G an die GbR E2 X-Weg 39-41 veräußert. In diesem Vertrag heißt es unter § 12, dass der Käufer sich verpflichtet, Herrn C3 von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Notar- oder Anwaltsgebühren durch den Kläger freizustellen.
Am 14.4.2004 teilte Herr X dem Kläger mit, man habe die von ihm avisierte Honorarhöhe Herrn Notar Dr. N2 zur Überprüfung überlassen. Auf dessen Stellungnahme - die nicht zur Akte gelangt ist - nehme man Bezug. Man sei an einer einvernehmlichen Regelung der Honorarangelegenheit interessiert, um den Stundenaufwand des Klägers abzudecken.
Am 24.9.2004 übersandte der Kläger Herrn C3 seine Gebührenrechnung mit folgendem Inhalt:
I. Übertragung Erbbaurecht (Gegenstandswert: 25.965.700 EUR)
Geschäftsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 79.496,00
Besprechungsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 79.496,00
Pauschale gem. § 26 BRAGO 20,00
Konsumentenauskunft 48,49
159.060,49
zzgl. 16 % USt 25.449,68
EUR 184.510,17
II. Übertragung Grundstück (Gegenstandswert: 7.500.000 EUR)
Geschäftsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 23.996,00
Besprechungsgebühr (§§ 11, 12, 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 23.996,00
Pauschale gem. § 26 BRAGO 20,00
48.012,00
zzgl. 16 % USt 7.681,92
EUR 55.693,92
III. Gesamtbetrag EUR 240.204,09
Herr C3 bzw. die Beklagte zu 1 leitete die Honorarrechnung an die H2 GmbH weiter, die dem Kläger am 12.10.2004 mitteilte, dass die Erwerberin bei dem mit Schreiben vom 14.4.2004 mitgeteilten Standpunkt bleibe.
Am 29.12.2004 wandte der Kläger sich wegen der Honorarfrage erneut an Herrn C3 und schlug zur vergleichsweisen Lösung der Angelegenheit vor, dass dieser an ihn einen Betrag von 10...