Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 03.02.1993; Aktenzeichen 7 O 418/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und so neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leisten. Der Kläger kann Sicherheit auch stellen in Form selbstschuldnerischer Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse.

Die Beschwer des Klägers beträgt 200.000,00 DM.

 

Tatbestand

Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. April 1990 (Bl. 71 bis 76 d.A.) verkaufte die Beklagte zu 2) mit Zustimmung des Beklagten zu 1), ihres Ehemannes, ihren im Grundbuch des Amtsgerichts … eingetragenen Grundbesitz, bestehend aus den Grundstücken der Gemarkung … unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für die Güte und die Beschaffenheit insbesondere der Gebäulichkeiten zu einem Kaufpreis von 1.000.000,00 DM. Auf dem im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung ausgewiesenen Kaufobjekt befindet sich u.a. ein seit über 35 Jahren nicht mehr bewohntes altes Bauernhaus. Im November 1989 informierte die Stadt …. Die Beklagte von ihrer Absicht, dieses Fachwerkhaus als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt … einzutragen. Zu der damaligen Zeit führte die Beklagte mit der Gemeindeverwaltung … Verhandlungen über den Verkauf des Hofgrundstückes. Die Gemeinde beabsichtigte, das alte Fachwerkhaus … nicht zu behalten, sondern wollte es an einen Interessenten weiterveräußern. Dieser Interessent machte jedoch seine Kaufentscheidung u.a. von der Frage abhängig, ob dieses Haus denkmalwert sei und eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen könne. Mit Schreiben vom 12. Februar 1990 an die Stadt … bat die Beklagte von dem Vorhaben, ihr Fachwerkhaus unter Denkmalschutz zu stellen, Abstand zu nehmen. Die Verkaufsverhandlungen mit der Gemeinde seien abgebrochen worden; sie selbst wäre an einer Unterschutzstellung nicht interessiert, weil eine Wiederherstellung des seit fast 35 Jahren unbewohnten Fachwerkhauses nur mit einem erheblichem finanziellen Aufwand möglich und von ihr nicht finanzierbar sei.

Auch der Kläger, der mit Ausnahme des auf der Grundbesitzung befindlichen Einfamilienwohnhauses einen Abriß des restlichen Baubestandes einschließlich des Fachwerkhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses anstelle des abzubrechenden Fachwerkhauses unter Einbeziehung einiger erhaltenswerter Bauteile plante, widersprach nach der Eigentumsumschreibung der Grundbesitzung auf ihn der beabsichtigten Unterschutzstellung des Fachwerkhauses.

Mit Zwischenbescheid vom 26. Juli 1990 teilte die Stadt Bauordnungsamt, dem Kläger auf seine Bauvoranfrage vom 5. Juni 1990 mit, daß voraussichtlich eine Ablehnung seines Vorhabens erfolgen müsse, weil sein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es entspreche nicht den … Vorstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier keine Wohnbauentwicklung vorsehe. Zudem sei eine Zersiedlung der Landschaft durch die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Auch sei die Erschließung nicht gesichert; insbesondere sei mit einer öffentlichen Kanalisation in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Laufe der Verhandlungen mit Vertretern der Stadtverwaltung über die von ihm beabsichtigte Bebauung der Grundbesitzung erklärte sich der Kläger schließlich mit der Eintragung des alten Fachwerkhauses in die Denkmalliste der Stadt … einverstanden. Der am 5. Juni 1991 erfolgten Eintragung des Bauernhauses in die Denkmalliste der Stadt … widersprach der Kläger nicht.

Der Kläger hat behauptet, er sei weder von der Beklagten zu 1) noch von dem Beklagten zu 2), mit dem er die Kaufvertragsverhandlungen im wesentlichen geführt habe, vor Abschluß des Kaufvertrages über die geplante Unterschutzstellung des Bauernhauses unterrichtet worden.

Demgegenüber behaupten die Beklagten, bereits zu Beginn der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger ab etwa Mitte Januar 1990 hätten sie den Kläger auf das eingeleitete Verfahren über die Unterschutzstellung des Fachwerkhauses unterrichtet. Der Kläger, der die Problematik der Unterschutzstellung gekannt habe, habe darum gebeten, dieses Problem zurückzustellen; das bereits eingeleitete Verfahren durch das Denkmalschutzamt solle nicht weiter provoziert werden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger den entstandenen Schaden (auch gegenwärtig und zukünftig) aus dem Kaufvertrag vom 5. April 1990 zu UR-Nr. … als amtlich bestellten Vertreter des Notars … zu ersetzen haben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme entsprechend dem Antrag des Klägers der Klage stattgegeben. Wegen der Gründe und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil – einschließlich ...

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