Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des nachehelichen Unterhalts. Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen schulischer Schwierigkeiten und Straffälligkeit des 17-jährigen Sohnes
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt besteht auch dann, wenn der gemeinsame 17-jährige Sohn der Parteien in erheblichem Maße, auch strafrechtlich, auffällig geworden ist, den Hauptschulabschluss nicht erreicht hat und sich die Unterhaltsberechtigte intensiv um eine schulische Neuorientierung und die Probleme des Kindes kümmern muss, so dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1, 4, § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 242, 313; BGB n.F. § 1570; BGB § 1570 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Herne (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen 16 F 476/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 5.2.2008 verkündeten Teilurteils des AG - Familiengericht - Herne der am 5.3.2002 in dem Verfahren 3 F 214/01 AG Herne-Wanne geschlossene Unterhaltsvergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger bis einschließlich 30.9.2008 monatlichen Unterhalt i.H.v. 533 EUR und ab Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gem. § 540 ZPO)
I. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung das Ziel, Nachscheidungsunterhalt (nachfolgend NSU) auch für die Zeit von Januar bis September 2008 zu erhalten. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien haben am ... geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am ... geborene Sohn E hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im April 1997, seit dem 25.9.1999 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat im November 1999 wieder geheiratet.
Im Verfahren 3 F 214/01 AG Herne-Wanne nahm die Beklagte den Kläger auf Zahlung von NSU in Anspruch. Das Verfahren endete mit einer vergleichsweisen Regelung, wonach der Kläger u.a. für die Zeit ab Januar 2002 monatlichen NSU i.H.v. 859,80 EUR an die Beklagte zahlen sollte.
Im August 2003 erklärte sich die Beklagte mit einer Reduzierung des Unterhaltsbetrags ab Oktober 2003 auf 533 EUR einverstanden.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Abänderung des vorgenannten Unterhaltsvergleichs dahingehend begehrt, dass mit Wirkung ab Februar 2007 die Unterhaltsverpflichtung entfalle.
Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund des Alters des gemeinsamen Sohnes sei die Beklagte verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten, und sie könne hieraus ein Nettoeinkommen von 1.600 EUR erzielen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und zur Begründung ausgeführt, sie könne einer vollschichtigen Tätigkeit nicht nachgehen, weil der Sohn zwischenzeitlich erhebliche Probleme mache, insbesondere strafrechtlich auffällig geworden sei.
Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, dass bei einem Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsanspruch des Sohnes ansteigen müsse. Insoweit hat sie vor dem Verhandlungstermin vor dem Familiengericht einen Prozesskostenhilfeantrag für eine entsprechende Klage eingereicht.
Das Familiengericht hat im Hinblick auf den noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag zum Kindesunterhalt über die Abänderungsklage im Wege des Teilurteils entschieden und der Klage in der Weise teilweise stattgegeben, dass es den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Dezember 2007 auf 533 EUR reduziert - die Beklagte habe insoweit auf höheren Unterhalt verzichtet - und für die Zeit ab Januar 2008 einen Unterhaltsanspruch mangels Anspruchsgrundlage verneint hat, da der gemeinsame Sohn nicht mehr betreuungsbedürftig sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Weiterzahlung des bisherigen Betrages bis September 2008 einschließlich begehrt. Sie ist der Ansicht, aufgrund der massiven Probleme mit dem gemeinsamen Sohn sei ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erst ab Oktober 2008 möglich, da zuvor der weitere Werdegang des Sohnes geregelt werden müsse. Die Möglichkeit eines Internataufenthalts des Sohnes ab September 2008 sei zwar gescheitert, der Sohn besuche aber ab August 2008 das Berufskolleg. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr bis Ende September Zeit zu geben, um eine Stelle zu finden. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass im Hinblick auf die Gehaltssteigerungen des Klägers ihr noch ein Unterhaltsanspruch zustehe.
Der Kläger bestreitet den behaupteten Betreuungsbedarf und ist der Ansicht, dass die Beklagte bereits nach ihrem eigenen Vortrag hinsichtlich versäumter Unterrichtsstunden viel früher hätte tätig werden müssen, um die Probleme mit dem Sohn in den Griff zu bekommen. Ferner behauptet der Kläger, seine Gehaltssteigerungen beruhten auf einem Karrieresprung.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.11.2008 Bezug genommen. Die Akte 3 F 214/01 AG Herne lag zur Information vor und war Gegenstand d...