Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 11 O 4/09) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Abweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Essen vom 25.3.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.875 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG des Herrn I sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 11.6.2004.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG des Herrn I sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 11.6.2004 mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch bestehenden Verbindlichkeit des Herrn I aus dem Darlehensvertrag mit der I2 AG vom 11.06./23.7.2004 entspricht.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 25.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG des Herrn I sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 11.6.2004 in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.805,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.295,51 EUR seit dem 25.7.2008 und aus weiteren 510 EUR seit dem 9.7.2009 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden des Herrn I aus dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung (Nominal-betrag 25.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht des Herrn I (im Folgenden: Zedent) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer am 11.6.2004 gezeichneten Beteiligung an dem G GmbH & Co. KG (im Folgenden G) in Anspruch.
Unternehmerisches Ziel des G war die Produktion von Filmen, die über Lizenznehmer vermarktet werden sollten. Der Beitritt zum Fonds fand über die W GmbH als Treuhandkommanditistin statt. Nach der Konzeption des Fonds hatte der Anleger bei Zeichnung eine Bareinlage von 54,5 % zzgl. 5 % Agio bezogen auf den Nennwert der Kommanditbeteiligung an die Fondsgesellschaft zu erbringen; auf diese Bareinlage wurden Ausschüttungen i.H.v. 8 % ab 2006 in Aussicht gestellt. Der restliche Teil des Beteiligungsbetrages i.H.v. 45,5 % war obligatorisch durch Aufnahme eines Kredites bei der C3 AG zu finanzieren, wobei die zu vereinbarende Darlehenslaufzeit mit dem planmäßigen Ende des Fonds - hier der 30.11.2014 - zusammenfiel. Die für die Darlehensvaluta vereinbarten Zinsen wurden gleichfalls bis zum 30.11.2014 zinsfrei gestundet. Die Mittel zur Tilgung des Darlehens und zur Zahlung der Zinsen hatte nach den Angaben in dem zum Fonds aufgelegten Prospekt am Laufzeitende die Fondsgesellschaft zu stellen, und zwar aus Schlusszahlungen aus den noch abzuschließenden Lizenzverträgen, die wirtschaftlich durch eine Schuldübernahme der C3 AG gesichert werden sollten. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen hatte der Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft inklusive aller Vermögensrechte an die finanzierende Bank zu verpfänden. Ferner war vorgesehen, dass die Fondsgesellschaft zur Besicherung der Anteilsfinanzierungen der finanzierenden Bank ihre Auszahlungsansprüche aus den Schuldübernahmeverträgen verpfändet. Auf S. 63 unter Ziff. 8 (Investitionsplanung/Modellrechnung) enthielt der Prospekt eine Tabelle zur Investitionsplanung, die unter Nr. 3 eine Mittelverwendung von 4,9 % für die Eigenkapitalvermittlung vorsah. In den nachfolgenden Erörterungen dazu (Bl. 725 GA) hieß es: "Der Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der W3 AG abgeschlossen. Die Vergütung wird i.H.v. 4,9 % des Beteiligungskapitals fällig. Zuzüglich zu dieser Vergütung erhält die W3 AG das AGIO." Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Agio der Eigenkapitalvermittlerin, der W3 AG, zur zusätzlichen Abdeckung von Vertriebsaufwendungen dient. Wegen des Weiteren Inhalts des Fondsprospekts wird auf Bl. 694 ff. GA verwiesen.
Die Beklagte war gemäß einer am 31.3.2004 geschlossenen Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung mit der zur G Gruppe gehörenden W3 AG als Eigenkapitalvermittlerin geworben worden. Nach dieser Vereinbarung hatte die Beklagte Zeichnungen von Anleger...