Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungsausfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Handelt der Schädiger vorsätzlich, wird durch § 4 Abs. 2 S. 1 AHB für die in die PrivathaftpflichtV einbezogene ForderungsausfallV kein Ausschluss begründet.
2. Der Ausschluss von Ansprüchen bei wohnsitzlosen Schädigern ist weder überraschend noch unangemessen.
Normenkette
AHB § 4 Abs. 2 Ziff. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 01.06.2004; Aktenzeichen 2 O 624/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.6.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer bei dieser im Juli 2000 unter Einbezug der geltenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Bl. 10-18 GA) geschlossenen Forderungsausfallversicherung mit der Begründung in Anspruch, er sei bedingungsgemäß mit einer rechtskräftig titulierten Schmerzensgeldforderung über 7.500 Euro gegen Herrn S. ausgefallen; Vollstreckungsversuche seien bei dem der Obdachlosenszene angehörenden Schädiger gescheitert und aussichtslos.
Die Beklagte hat die Leistung abgelehnt. Sie hat sich u.a. darauf berufen, dass ihre Leistungspflicht nach ihren Bedingungen ausgeschlossen sei, weil S. vorsätzlich gehandelt habe.
Außerdem hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass S. entsprechend Ziff. X.3a ihrer Versicherungsbedingungen zur Zeit des Schadenereignisses und zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche einen festen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe.
Das LG hat in der Verhandlung vom 11.3.2004 gegen den nicht erschienenen Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 70 f. GA).
Auf den fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers hat es in seinem Urteil vom 1.6.2004 (Bl. 85 f. GA), auf das zur näheren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten mit der Begründung, die Beklagte sei schon nicht leistungspflichtig, weil der dem Kläger entstandene Schaden durch eine Vorsatztat herbeigeführt worden sei und dieses Risiko gem. Ziff. X.1. i.V.m. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen nicht versichert sei.
Außerdem sei der Anspruch nach Ziff. X. 3a der Bedingungen ausgeschlossen, weil S. weder zum Zeitpunkt der Tat noch zum Zeitpunkt der Vollstreckungsversuche einen festen Wohnsitz gehabt habe.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Er macht geltend:
Ziff. X 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten sei, wenn damit ausgefallene Forderungen, die auf einer Vorsatztat des Schädigers beruhen, ausgeschlossen sein sollten, überraschend und intransparent und damit unwirksam.
Gleiches gilt für Ziff. X 3a der Bedingungen. Dessen Voraussetzungen seien aber auch nicht gegeben, weil S. - wie in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen - zwischenzeitlich einen ordentlichen Wohnsitz genommen habe.
Er beantragt, unter Abänderung des am 1.6.2004 verkündeten Urteils des LG Bielefeld die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2002 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Versäumnisurteil des LG Bielefeld vom 29.10.2002 (2 O 131/02) gegen Herrn S. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten aus § 1 VVG, Ziff. X. 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (folgend: Besondere Bedingungen) der Beklagten in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag keinen Ausgleich der ihm gegen S. zustehenden Forderung über 7.500 Euro verlangen. Sein Anspruch ist gem. Ziff. X. 3a der Besonderen Bedingungen der Beklagten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1. Allerdings steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass er - was im Tatbestand des angefochtenen Urteils bindend (§ 314 ZPO) festgestellt worden ist - Opfer einer Vorsatztat wurde.
a) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten nehmen Ansprüche des Versicherungsnehmers, denen eine vorsätzliche Schädigung durch einen Dritten zu Grunde liegt, vom Versicherungsschutz der Forderungsausfallversicherung nicht aus.
aa) Ziff. X. 6b der Besonderen Bedingungen ("Nicht versichert sind Ansprüche, soweit für den Schaden Leistungen aus ... einer für den Schädiger bestehenden Privathaftpflichtversicherung beansprucht werden können"), auf den die Beklagte insoweit in ihrer Klageerwiderung abgestellt hat, enthält einen entsprechenden Ausschluss schon deshalb nicht, weil von der Privathaftpflichtversicherung des Schädigers für dessen Vorsatztaten wegen § 152 VVG (bzw. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 AHB) Leistungen regelmäßig nicht verlangt werden können.
bb) Auch der Regelung in Ziff. X. 1. der Besonderen Bedingungen ("Eingeschlossen sind nach den für die eigene Privathaftpflichtver...