Leitsatz (amtlich)

1. Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Schadens.

2. Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn der Anspruchsteller vor dem schädigenden Ereignis infolge seines jugendlichen Alters noch gar keinen eigenen Haushalt geführt hat

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 9 O 318/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.03.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.901,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.754,50 Euro seit dem 05.01.2016, auf weitere 5.437,80 Euro seit dem 22.02.2017 und auf weitere 2.708,83 Euro seit dem 26.01.2018 an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 33 % und der Beklagte 67 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und dert Beklagte 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Verein aus einem Unfall in Anspruch, den sie als Vereinsmitglied am 22.03.1991 erlitt. Sie stürzte an besagtem Tag mit ihrem Segelflugzeug aus einer Höhe von 40 - 50 m ab und erlitt multiple Brüche an beiden Füßen sowie ein schweres Schädelhirntrauma und einen Bruch am Lendenwirbel K2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Detmold vom 20.10.1994 (Aktenzeichen 9 O 269/93) wurde der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung getroffen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Nach dem Unfall wiederholte die damals 17-jährige Klägerin die 11. Klasse, legte ihr Abitur ab und studierte. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten arbeitet sie seit April 2007 als Fachkraft für Integration und Beratung als Arbeitsvermittlerin im Job-Center. Sie übte diese Tätigkeit zunächst in vollem Umfang aus, reduzierte jedoch dann auf zunächst 32 Stunden und ab dem 20.03.2014 auf 25 Stunden Arbeitszeit pro Woche.

Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung C hat die diversen, von der Klägerin in Anspruch genommenen ärztlichen und physiotherapeutischen Therapien in der Vergangenheit bezahlt, sich jedoch dann aufgrund eines von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. A vom 29.04.2013 veranlasst gesehen, die gegenwärtigen Beschwerden der Klägerin nicht mehr als unfallbedingt anzusehen, weil die Begutachtung erhebliche, größtenteils jedoch posttraumatische degenerative Veränderungen in den Sprunggelenken und der Wirbelsäule der Klägerin ergeben hat.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung einer Vielzahl von Schadenspositionen wie Physiotherapiekosten, Zuzahlungen zu Medikamenten, Taxifahrten, Verdienstausfall sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für die Jahre 2011 - 2013.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert. Nach den Feststellungen des oben genannten Sachverständigengutachtens seien bei ihr diverse Dauerschäden entstanden. Sie habe einen Grad der Behinderung von 60 %. Seit 2010 hätten sich aufgrund der Beeinträchtigungen aus dem Unfall länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten eingestellt, weshalb sie ihre Wochenarbeitszeit sukzessive reduziert habe. Sie sei im alltäglichen Leben aufgrund der ab dem Zeitraum 2010/2011 zugenommenen Schmerzen stark beeinträchtigt. Sie müsse mittlerweile einen Stock als Gehhilfe mitführen. Im Haushalt fielen ihr Tätigkeiten in gebückter Haltung schwer, auch könne sie nicht schwer arbeiten und nicht wischen, staubsaugen und Balkonarbeiten verrichten. Insoweit berechne sich ihr Haushaltsführungsschaden nach einem wöchentlichen Haushaltsführungsaufwand von 19 Stunden, einer Beeinträchtigung von 60 % und einem Stundensatz von 10,00 Euro bei 54 Wochen im Jahr. In den Jahren 2012 und 2013 habe der wöchentliche Aufwand bei 25 Stunden gelegen. Unfallbedingt seien ihr Zuzahlungen für Medikamente, besonderes Schuhwerk, Massagen etc. entstanden, welche der Beklagte zu ersetzen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 32.456,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 21.584,99 Euro seit Kla...

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