Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 12.11.1997; Aktenzeichen 8 O 219/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind die einzigen Kinder der Eheleute … und …. Ihre Eltern hatten am 15. Mai 1988 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Als Erben des Letztversterbenden bestimmten sie zu gleichen Teilen die Parteien. Zum künftigen Nachlaß gehörten verschiedene in … sowie in … in … gelegene Grundstücke.
Im Jahre 1989 verstarb die Mutter der Parteien. Hiernach schloß der Vater am 29. Oktober 1991 mit der Beklagten einen notariellen Übertragsvertrag. Darin übertrug er seinen gesamten im Grundbuch von … sowie im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitz auf die Beklagte, die ihm an allen übertragenen Grundstücken und aller übertragenen Fahrnis ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht einräumte. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages erfolgte die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Am 10. Dezember 1995 verstarb der Vater der Parteien. Mit der Klage begehrt der Kläger die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den der Beklagten vom Erblasser übereigneten Grundstücken. Der Kläger ist der Auffassung, hierbei habe es sich um beeinträchtigende Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB gehandelt. Der Erblasser habe die Grundstücksübertragung ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse vorgenommen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, auch einen Anspruch auf die Hälfte der Mieteinnahmen zu haben, die die Beklagte seit dem Tode des Erblassers aus dem übertragenen Grundbesitz erzielt hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an den nachfolgenden Grundstücken zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen:
Grundbuch von … Blatt …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …, …
Grundbuch …, Blatt …
Flur …, Flurstück …, …
Flur …, Flurstück …; …
- die Beklagte weiterhin zu verurteilen, zu seinen Gunsten die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an ihrem Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftswiese und -wald, Grundbuch von …, Blatt … und Blatt … zu erklären und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zuzustimmen;
- die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe der Mieteinnahmen aus dem in Ziffern 1. und 2. genannten Grundbesitz seit dem 10. Dezember 1995 zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen einer beeinträchtigenden Schenkung unter Hinweis darauf bestritten, daß die Übertragung des mit Nießbrauchsrechten belasteten Grundbesitzes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt sei. Im übrigen habe der Erblasser auch nicht in der Absicht gehandelt, den Kläger zu benachteiligen. Vielmehr habe erreicht werden sollen, daß sie, die Beklagte, sich um die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung des Grundbesitzes kümmere und den Erblasser insoweit entlaste. Darüber hinaus habe der Erblasser durch die Übertragung des Grundbesitzes auch eine persönliche Betreuung seinerseits durch die Beklagte sicherstellen wollen. Sie habe sich in der Folgezeit auch tatsächlich um den Vater gekümmert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar liege eine Schenkung des durch wechselbezügliches Ehegattentestament gebundenen Vaters der Parteien vor. Es könne jedoch dahinstehen, ob dieser beabsichtigt habe, den Kläger als Schlußerben zu beeinträchtigen. Die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge beinhalte eine Ausgleichsanordnung im Sinne der §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB. Der Kläger könne deshalb nur die Zahlung des Mehrbetrages verlangen, um den der Wert der übertragenen Grundstücke den der Beklagten zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers übersteige. Mangels Grundstücksübertragungsanspruchs entfalle auch ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an den gezogenen Mieten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Erblasser habe auch kein lebzeitiges Eigeninteresse ...