Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen 18 O 273/99) |
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das am 29.06.2000 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte 12.014,37 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.760,00 DM seit dem 11.06.1999, aus weiteren 4.200,00 DM seit dem 21.06.2000 und aus weiteren 54,37 DM seit dem 07.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber dem Streithelfer einer Auszahlung des auf Notaranderkonto hinterlegten Restkaufpreises in Höhe von 7.000,00 DM an die Kläger zuzustimmen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Streithelfers der Beklagten fallen diesem selbst zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Streithelfer der Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Streithelfers der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die ebenfalls zulässige Anschlußberufung der Kläger war den Klägern vielmehr der geltend gemachte Minderungsanspruch in voller Höhe zuzusprechen. Soweit ein Betrag von 7.000,00 DM noch auf dem Notaranderkonto des Streithelfers hinterlegt ist, können die Kläger statt Zahlung die Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung verlangen.
I.
Den Klägern steht gemäß §§ 634, 465, 472, 346 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Minderung der Vergütung für die von der Beklagten erworbene Eigentumswohnung in Höhe von insgesamt 19.014,37 DM zu. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens weist die von der Beklagten herzustellende Wohnung insoweit einen Mangel auf, als die zum Vertragsinhalt gewordene Wohnfläche tatsächlich erheblich unterschritten worden ist. Dies rechtfertigt die Minderung der Vergütung nach § 634 Abs. 1 BGB.
1.
Die Gewährleistung richtet sich hier nach den Regeln des Werkvertragsrechts. Nach gefestigter Rechtsprechung findet Werkvertragsrecht Anwendung, wenn ein Bauträger im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen, die aus einem Altbau hervorgegangen sind, eine Herstellungspflicht übernommen hat, die mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, etwa nach umfassender Sanierung der Altbausubstanz (BGHZ 100, 391; BGHZ 108, 164). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Haus Tstr. 71, in dem sich die von den Klägern erworbene Eigentumswohnung befindet, stammt aus dem Jahre 1921 und war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in einem bewohnbaren Zustand. Die Beklagte hat eine umfassende Sanierung vorgenommen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte etwa das ganze Haus vollständig neu mit Wasser- und Elektroleitungen versehen werden, eine neue Gaszentralheizung sowie neue Heizkörper in allen Wohnungen sollten installiert werden, die Bäder sollten vollkommen neu ausgestattet und die Hausfassade renoviert und bearbeitet werden. Die Geschoßdecken sollten eine Wärmedämmung erhalten, verbunden mit der Erstellung einer „schwimmenden Trittschalldämmung”. Schließlich sollten mehrere Geschosse zu Wohnungen dergestalt verbunden werden, daß Treppen eingebaut wurden. Diese Maßnahmen sind derart umfangreich, daß sie in ihren Auswirkungen einer Neuherstellung gleichkommen mit der Folge, daß sich die Gewährleistung der Beklagten nach Werkvertragsrecht richtet.
2.
Die vom Sachverständigen Dipl.Ing. K in seinem gegenüber dem Landgericht erstatteten Gutachten vom 17.03.2000 festgestellte Wohnfläche von 106,49 qm stellt sich als Mangel dar, da Vertragsinhalt eine Wohnfläche von 114,40 qm geworden ist.
a)
Zwar haben die Parteien in dem von dem Streithelfer der Beklagten beurkundeten Vertrag vom 02.12.1998 nicht ausdrücklich eine bestimmte Fläche der von der Beklagten geschuldeten Wohnung festgelegt. Diese ergibt sich jedoch aus dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung vom 30.11.1998, die nach § 1 Abs. 1 des Vertrages ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt worden ist. Die mit Maßketten versehenen Grundrißpläne des Aufteilungsplans weisen eine Fläche von insgesamt 114,40 qm aus, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ebenfalls festgestellt hat.
Soweit der Streithelfer der Beklagten dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. K entnimmt, auch nach den Plänen, die Gegenstand der Teilungserklärung sind, weise die Wohnung eine Größe von nur 106,49 qm auf, beruht dies auf einem Mißverständnis. Die Antwort des Sachverständigen auf die Frage 2 betrifft nicht die Fläche, die sich aus dem Aufteilungsplan ergibt, sondern die tatsächliche Größe der Wohnung vor der Modernisierung. Daß sich auch nach Feststellung des Sachverständigen aus dem Aufteilungsplan eine Fläche von 114,40 qm entnehmen läßt, hat dieser bereits gegenüber dem Landgericht telefonisch klargestellt,...