Leitsatz (amtlich)
Bei einer Jagdpacht handelt es sich um ein Fixgeschäft. Im Fall einer unberechtigten Kündigung seitens des Verpächters kann daher im Wege der Naturalrestitution nicht das Nachholen des dem Pächter entgangenen Zeitraums als Schadensersatz begehrt werden.
Normenkette
BGB §§ 249, 543, 581
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 O 95/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - 1 O 95/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Jagdpachtvertrags.
Unter dem 15.02.2017 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über das Jagdrevier Eigenjagdbezirk E., Forstbetriebsbezirk A.. Die Pacht belief sich pro Pachtjahr auf 6.152,30 EUR und war jährlich im Voraus zum 01.04. zu zahlen. Weiter war eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren vereinbart, mithin bis zum 31.03.2022.
In § 6 (2) des Jagdpachtvertrages heißt es unter "Waldbegang, Waldbauliche Zielsetzung" (Bl. 75 LG):
"Der Verpächter leistet keine Gewähr für die Größe des Jagdbezirkes und die Ergiebigkeit des Jagdausübungsrechtes und schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Jagdnutzung aus."
§ 15 (1) d) des Jagdpachtvertrages lautet ferner wie folgt (Bl. 79 LG):
"Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn (...) der Pächter die festgesetzten bzw. vereinbarten Abschüsse oder den Abschlussplan nicht erfüllt."
Nach § 8 (3) i.V.m Anlage 2 des Jagdpachtvertrages sollte der Mindestabschuss ein Stück Rotwild und acht Stück Rehwild im Jagdjahr betragen (Bl. 77 LG).
Darüber hinaus enthält § 8 (4) des Jagdvertrages folgende weitere Regelung (Bl. 77 LG):
"Der Pächter hat dem Verpächter an einem vorbezeichneten Ort die frisch erlegten Stücke von Schalenwild (einschließlich Schwarzwild) vorzulegen (Körperlicher Nachweis). Nicht vorgelegtes Schalenwild gilt als nicht erlegt. Ort: Forsthaus / Wildkammer Forstbetriebsbezirk A. G.-straße N01, N02 J.."
Mit E-Mail vom 29.03.2020 forderte der Revierleiter I. den Kläger auf, entsprechend der Regelung im Pachtvertrag jeweils die noch warmen Stücke am Forsthaus vorzuzeigen (Bl. 58 LG).
In einem Gesprächstermin am 06.05.2020 wurde dem Kläger ein anderes Jagdrevier angeboten, da er bislang die Abschussziele verfehlt hatte (Bl. 46 LG). Dies lehnte er aber ab.
Am 08.05.2020 mahnte das beklagte Land den Kläger per E-Mail ab, da er in den letzten drei Jahren die Abschussziele verfehlt habe (Bl. 25 LG).
Mit Schreiben vom 11.05.2020, dem Kläger per E-Mail vom 14.05.2020 übermittelt, teilte der Revierleiter I. in Adressierung an alle Pächter seines Bezirkes mit, dass in den Fällen, in denen die Vorzeigung erlegten Wildes zu fortgeschrittener Stunde erfolge oder er bei der Abnahme nicht angetroffen werde könne, das Stück in der Wildkammer zu hinterlegen und ein entsprechender Eintrag in die Wildkammereingangsliste vorzunehmen sei. Das Stück könne dann am nächsten Morgen ab 10.00 Uhr abgeholt werden (Bl. 177 ff. LG).
Nachdem der Kläger die Abmahnung vom 08.05.2020 zurückwiesen hatte, wurde diese mit Schreiben vom 20.05.2020 noch einmal bestätigt und ihm für den Fall, dass der Mindestabschuss im laufenden Jagdjahr erneut nicht erreicht würde, die Kündigung angedroht (Bl. 93 LG).
Mit Schreiben vom 20.10.2020 erklärte das beklagte Land dem Kläger gegenüber die Kündigung des Jagdpachtvertrages zum 31.03.2021 (Bl. 94 f. LG) und forderte diesen mit Schreiben vom 28.12.2020 zur Entfernung der in seinem Eigentum stehenden jagdlichen Einrichtungen auf (Bl. 23 LG). Zur Begründung führte es aus, der Mindestabschuss sei in keinem der Jagdjahre seit Beginn der Pacht erfüllt worden. So betrage auch der Abschuss von Rehwild im Jagdjahr 2020/2021 nur drei statt der geforderten acht Stück. Ebenso seien die Abschüsse in den vorangegangenen Jahren hinter der erforderlichen Stückzahl zurückgeblieben: Für 2017/2018 ergebe sich ein Abschuss von sieben, für 2018/2919 von drei und für 2019/2020 von fünf Stück Rehwild.
Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam gewesen, da sie vor Ablauf des laufenden Jagdjahres ausgesprochen worden sei. Tatsächlich habe er - unstreitig - noch nach dem Ausspruch der Kündigung weitere sechs Stück Rehwild, davon drei am 31.10.2020, sowie zwei Stück Rotwild erlegt und somit seinen Mindestabschuss für das Jagdjahr 2020/2021 sogar übererfüllt. Die erlegten Stücke seien dem Revierleiter I. entweder persönlich vorgezeigt oder, soweit dieser nicht zugegen gewesen s...