Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditkartenvertrag mit Versicherungsleistungen: Kaskoversicherung bei Anmietung "auf Tages- oder Wochenbasis"
Leitsatz (amtlich)
Verspricht ein Kaskoversicherer bei Nutzung von Mietwagen Schutz nur bei Anmietung "auf Tages- oder Wochenbasis", wird bei einer Anmietung für mehr als einen Monat - im Allgemeinen und so auch hier - Deckung zu verneinen sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines Unfalls mit einem von ihm angemieteten PKW.
Der Kläger hatte einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltete unter anderem zu seinen Gunsten - als Gruppenversicherung - eine "Mietwagen-Vollkasko-Versicherung". Nach C) Ziff. 1.1 der dazu vereinbarten Bedingungen für diese Vollkaskoversicherung besteht "Versicherungsschutz für bis zu zwei gleichzeitig von Ihnen auf Tages- oder Wochenbasis von einer zugelassenen Mietwagenagentur/-firma angemietete Personenkraftwagen (Mietwagen)". Dem Kläger wurde ein Direktanspruch gegen die Beklagte eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der vereinbarten Bedingungen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung, Bl. 17 ff der elektronischen Akte erster Instanz (im Folgenden eA I und für die zweite Instanz eA II) Bezug genommen.
Am 03.07.2017 verursachte der Kläger mit einem von ihm angemieteten PKW auf einer Autobahn einen Verkehrsunfall, durch den ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem PKW entstand. Diesen Wagen hatte er jedenfalls schon vom 02.05.2017 an angemietet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Wagen für einen längeren Zeitraum als 28 (oder 31) Tage oder nach Ablauf von 28 Tagen jeweils wieder neu angemietet worden war.
Der Kläger hat behauptet, dass er den PKW nicht im Rahmen eines Vertrags für mehr als 28 Tage, sondern nach Ablauf des jeweiligen Vertrags aufgrund neuer Mietverträge angemietet habe. Es handele sich daher - jedenfalls nach der zuvor schon geübten Praxis der Beklagten, welche eine Miete bis zu 28 (oder 31) Tage als versichert akzeptiert habe - um eine Miete "auf Tages- oder Wochenbasis". Aus diesem Grunde bestehe Versicherungsschutz und die Einstandspflicht der Beklagten für den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung gegenüber der Klage eingewandt, dass zwischen dem Kläger und der Fa. M ein Langzeitmietvertrag für mehrere Monate abgeschlossen worden sei, in welchem der Kläger verschiedene Fahrzeuge erhalten habe. Auch der PKW, mit welchem der Kläger den Unfall verursacht habe, sei jedenfalls im Rahme einer Langzeitmiete von mehr als 28 (oder 31) Tagen und nicht im Sinne des Versicherungsvertrags "auf Tages- oder Wochenbasis" angemietet worden, auch nicht wenn man auf die bisherige Regulierungspraxis der Beklagten und von ihr abgegebene Erklärungen abstelle. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Unabhängig davon habe der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, so dass eine Leistungspflicht nach § 81 II VVG gänzlich entfallen würde. Ferner seien nicht alle geltend gemachten Schadenspostionen vom Versicherungsschutz gedeckt.
Die Klageerwiderung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in erster Instanz nicht übersandt worden. Dies ist im Berufungsverfahren nachgeholt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehe, da das verunfallte Fahrzeug nicht auf Tages- oder Wochenbasis angemietet worden sei. Es habe lediglich ein Langzeitmietvertrag bestanden, innerhalb dessen verschiedene Fahrzeuge ohne zeitlichen Versatz angemietet worden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass drei Mietverträge über je 28 Tage vorliegen würden, da der Kläger faktisch über einen Zeitraum von 84 Tagen Fahrzeuge bei der Autovermietung angemietet habe. Die Mietwagen-Vollkasko-Versicherung diene jedoch erkennbar nicht der dauerhaften Versicherung von Fahrzeugen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 172 ff eA I) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
Er rügt, dass das Landgericht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fehlerhaft ausgelegt habe. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse seien die Bedingunge...