Verfahrensgang

LG Paderborn (Entscheidung vom 16.01.2006; Aktenzeichen 4 O 120/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.01.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt dahingehend geändert, dass die Beklagten die Kosten des Verfahrens tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten; diese Kosten trägt der Kläger.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A)

Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, die der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten aus einem am 09.09.2000 beurkundeten Grundstückskaufvertrag herleitet, mit dem der Kläger und die Drittwiderbeklagte eine 74 qm große Eigentumswohnung in der aus 493 Wohneinheiten bestehenden Anlage O-Straße, T-Straße und Q-Straße in O zum Preis von 206.440 DM erworben hat. Die Beklagten begehren mit ihrer Drittwiderklage die Feststellung, dass der Drittwiderbeklagten gegen sie keine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Kaufvertrag zustehen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien einschließlich des genauen Inhalts der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge kann auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen I und L. Insoweit wird auf GA 286 ff., 291 verwiesen. Darüber hinaus hat das Landgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses der Stadt O. Wegen dieses Teils der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt des Gutachtens vom 03.11.2005.

Sodann hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Drittwiderklage als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag ebenso weiter verfolgen wie ihren Antrag, festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten aus dem Kaufvertrag vom 09.09.2000 gegen sie keine Schadensersatzansprüche zustehen.

Sie rügen, dass das Landgericht nicht habe davon ausgehen dürfen, dass in der Anlage eine veralterte Mieterstruktur bestanden habe und dass in älteren Mietverträgen eine Renovierungspflicht der Mieter bei Auszug generell nicht vereinbart gewesen sei. Konkreter Sachvortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten habe hierzu gefehlt. Im Übrigen treffe die diesbezügliche Annahme des Landgerichts nicht zu. 1999 habe der Anteil der alten Mietverträge bei 20% gelegen. Zudem hätten sie erstinstanzlich bestritten, dass die Erstbezugsmietverträge keine Renovierungspflicht beinhaltet hätten. Soweit Wohnungen auf Kosten des Mietpools hätten renoviert werden müssen, habe dies verschiedene Ursachen gehabt. Aus den Protokollen der Mietpoolversammlungen könnten keine ihnen nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden, da diese ersichtlich lediglich eine ex-post Betrachtung ermöglichten. Im September 2000 hätten keine Hinweise vorgelegen, dass aufgrund der Mieterstruktur in den nachfolgenden Jahren mit Leerständen aufgrund von Todesfällen zu rechnen sei. Im Gegenteil seien ältere Personen bevorzugte Mieter, da sie nicht dem Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. des arbeitsplatzbedingten Wohnungswechsels ausgesetzt seien. Zudem habe im September 2000 noch ein Vermietermarkt bestanden. Ende 1999 habe es 1.179 wohnungssuchende Personen in dem streitgegenständlichen Stadtviertel gegeben. Auch habe die Beklagte zu 1) aufgrund der Zusicherung des Voreigentümers von einer Nettokaltmiete von 10,69 DM ausgehen dürfen. Der Mietspiegel der Stadt O habe erzielbare Mieten zwischen 9 und 12 DM/m² erwarten lassen. Demzufolge seien Neuvermietungen seinerzeit zu einem Mietzins von 12 DM/m² erfolgt. Die in den nachfolgenden Jahren aufgetretenen Leerstände seien daher für sie im Zeitpunkt des Verkaufs nicht vorauszusehen gewesen.

Selbst wenn ein Beratungsfehler vorliege, rechtfertige dieser nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kläger könne allenfalls den Schaden ersetzt verlangen, der ihm aufgrund seines Mietpoolbeitritts entstanden sei.

Schließlich rügen die Beklagten, dass der Kläger von ihnen nicht die Zahlung des Kaufpreises, sondern allenfalls Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und Ersatz der aufgewandten Zinszahlungen verlangen könne, wobei er sich die gezogenen Mieterträge und Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Erst recht könne der Kläger nicht auch noch eine Verzinsung dieser Summe verlangen.

Die Drittwiderklage halten die Beklagten in jedem Fall für begründet, da die Drittwiderbeklagte selbst vortrage, einen etwaig ihr zusteh...

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