Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen 6 O 124/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 30.6.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Kläger verfügt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über einen Anspruch auf Zahlung des Klagebetrages gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus dem Girovertrag.
Nach den Feststellungen des LG, an die der Senat grundsätzlich gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, ist die Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto am 7.2.2007 auf Veranlassung der Ehefrau des Klägers erfolgt. Der Valuteneingang aus der Depotabrechnung ist hingegen erst am 9.2.2007 erfolgt. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das LG hat hierzu Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen K und das Beweisergebnis einer intensiven Würdigung unterzogen, die überzeugend und in sich widerspruchsfrei ist.
Eine Überweisung ist erst dann abgeschlossen, wenn sie buchungsmäßig durch Belastung des Kontos umgesetzt worden ist. Dazu ist es hier aber nicht mehr gekommen. Der Überweisungsauftrag war bis zu seiner Ausführung frei widerruflich bzw. frei kündbar i.S.v. § 676a Abs. 3 S. 1 BGB. Die Ausführungsfrist hatte noch nicht begonnen, weil die Beklagte nicht über alle notwendigen Informationen für die Ausführung der Überweisung verfügte, namentlich nicht den Überweisungsbetrag kannte. In dem Schreiben der Beklagten vom 8.2.2007 ist eine konkludente Kündigung als eine Erklärung, die Überweisung nicht ausführen zu wollen, enthalten.
Die Beklagte ist auch nicht nunmehr, nachdem der Überweisungsbetrag feststeht, verpflichtet, den (zumindest konkludent durch Klageerhebung wiederholten) Überweisungsauftrag auszuführen.
Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger noch einzelverfügungsberechtigt wäre.
Nach den Feststellungen des LG ist auf Veranlassung seiner Ehefrau aber die Umwandlung in ein Und-Konto im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgt.
Ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) kann zwar grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung eines Kontoinhabers, sondern nur durch Änderung des Kontovertrages in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) umgewandelt werden. Die Änderung des Kontovertrages erfordert dabei grundsätzlich die Einigung aller Kontoinhaber und der Bank (BGH WM 1990, 2067; BGH WM 1993, 141).
Der BGH hat allerdings die Möglichkeit offen gelassen, dass die Parteien eines Kontovertrages ein einseitiges Weisungsrecht eines Kontoinhabers bereits bei Vertragsschluss vereinbaren können.
Eine solche Vereinbarung kann auch in den AGB des Girovertrages getroffen werden.
Zwar wird diese Frage in der Literatur streitig diskutiert. Der BGH hat aber in den beiden vorgenannten Entscheidungen (insb. WM 1990, 2067) für die Vereinbarung des einseitigen Weisungsrechts eine Individualabrede nicht ausdrücklich gefordert, so dass teilweise bereits hieraus im Umkehrschluss gefolgert wird, dass eine AGB-rechtliche Regelung zulässig sei (Schimansky/Bunte/Lwowski/Hadding/Häuser, BankR-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 35 Rz. 15).
Teilweise wird vertreten, dass der drohende Nachteil durch Anwendung einer solchen Klausel nicht von der Bank als AGB-Verwender ausgehe, sondern von dem das Weisungsrecht ausübenden Mitkontoinhaber (Köndgen, NJW 1996, 558). Außerdem sei ja das Weisungsrecht beiden Kontoinhabern paritätisch zugewiesen.
Wiederum teilweise wird vertreten, dass die Ausübung eines Alleinumwandlungsrechts "lediglich" zu einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontomitinhabers führe und somit im Vergleich zu einer für unzulässig erachteten Befugnis aus AGB zur Kontoumschreibung weit weniger gravierend sei, zumal das Umwandlungsrecht auch dem Schutz eines jeden Kontomitinhabers vor Missbrauch des Kontos durch den anderen diene (Wagner NJW 1991, 1790, 1794).
Der Senat hält letzteres Argument für tragend. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB liegt nur dann vor, wenn die Abweichung vom dispositiven Recht für den Vertragspartner einen Nachteil von einigem Gewicht begründet (OLG Hamm, NJW 1981, 1050; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, § 307 Rz. 8). Zwar liegt in dem Verlust der Einzelverfügungsberechtigung durchaus ein Nachteil, der - wie sich hier zeigt - dann von Gewicht sein kann, wenn man entgegen dem Willen des Kontomitinhabers verfügen will. Jedoch wird dieser Nachteil insoweit aufgewogen, als dass im Falle der Unstimmigkeiten der Kontomitinhaber untereinander jeder von ihnen sicherstellen kann, dass der jeweils andere keine Verfügungen mit Wirkung für und gegen ...