Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 4 O 387/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenentscheidung.
Hinsichtlich der Kosten der 2. Instanz tragen diese zu 10 % der Klägerin und die Beklagte zu 90 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen B 2.0 TDI, der nach der Behauptung der Klägerin vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffen ist. Die Beklagte wehrt sich im Berufungsverfahren gegen ihre teilweise erstinstanzliche Verurteilung, während die Klägerin ihre die vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche teilweise weiterverfolgende eigene Berufung inzwischen zurückgenommen hat.
Der Sohn der Klägerin C unterzeichnete am 12.05.2014 einen Kaufvertrag mit der D GmbH & Co. KG in E über einen gebrauchten Pkw B 2.0 TDI, 130 kW, mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XX1, Erstzulassung 16.05.2013, zu einem Kaufpreis i.H.v. 41.810,00 EUR brutto mit einem Kilometerstand von 7.182 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufs wird auf die verbindliche Bestellung vom 12.05.2014 und die Auftragsbestätigung vom 13.05.2014 (Anlage K1) verwiesen. Der Pkw wurde bezahlt i.H.v. 1.500,00 EUR in bar, i.H.v. 3.500,00 EUR durch Inzahlunggabe eines im Eigentum der Klägerin stehenden Gebrauchtfahrzeugs sowie i.H.v. 36.810,00 EUR durch Überweisung von ihrem Girokonto am 19.05.2014 (Anlage K1). Das Fahrzeug wurde auf die Klägerin zugelassen (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anlage K2).
Das Fahrzeug verfügt unstreitig über einen Motor der Baureihe EA 189. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs; ob sie oder die F AG den darin verbauten Dieselmotor entwickelt und hergestellt hat, steht zwischen den Parteien in Streit. Der Motor ist von der ad-hoc-Meldung der F AG und der Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamtes (im Folgenden: KBA) aus September/Oktober 2015 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik zum Erkennen und Reduzieren des NOx-Schadstoffausstoßes im echten Fahrbetrieb und dem NEFZ-Prüfstand betroffen. Die Abgasrückführung in den Motor konnte aufgrund dieser Software in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi laufen. Im optimierten Modus 1, der auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiviert war, kam es zu einer relativ hohen Abgasrückführung in den Motor, während die Rückführung im Modus 0, nämlich im Fahrbetrieb, geringer war. Im weiteren Verlauf folgte die Entwicklung einer neuen Software für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen, die zur Behebung auf die betroffenen Fahrzeuge aufgespielt und hierzu vom KBA freigegeben werden sollte. Die unter anderem für das streitgegenständliche Fahrzeug entwickelte Software wurde vom KBA durch Bestätigung vom 27.05.2016 freigegeben. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug von der fraglichen Motorsteuerungssoftware betroffen ist und aufgefordert, das Update aufspielen zu lassen. Dies wurde am 10.08.2016 durchgeführt. Das Softwareupdate soll dazu führen, dass das Fahrzeug nunmehr durchgängig in dem angepassten Modus 1 betrieben wird.
Darüber hinaus verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über ein sogenanntes "Thermofenster", aufgrund dessen sich die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur ein- und ausschaltet.
Der Sohn der Klägerin bevollmächtigte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Erklärung vom 14.01.2020, die Abtretung sämtlicher ihm etwaig zustehenden Ansprüche betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug an die Klägerin zu erklären. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Vollmacht Bezug genommen. Mit Vereinbarung vom 15.01.2020 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen des Sohnes der Klägerin, dass dieser sämtliche bestehenden Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Klägerin abtritt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 15.01.2020 Bezug genommen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit, anhängig seit dem 27.12.2018 und rechtshängig seit dem 14.01.2019, hat die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 41.810,00 EUR Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs nebst Delikts- und gesetzlichen Zinsen sowie Feststellung des Annahmeverzuges geltend gemacht. Die Klägerin hat gemeint, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Beklagte sei - so hat die Klägerin behauptet - Herstellerin der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor...