Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 03.08.1979; Aktenzeichen 109 F 174/77) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 03. August 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts –Familiengerichts– Essen (109 F 174/77) zu Ziff. II und III teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
II.
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.-Nr.: …) werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau … geb. … bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (Vers.-Nr.: …) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 168,78 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1977, übertragen.
Der Ehemann … hat als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 15,15 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1977, für die Ehefrau geb. … zu deren Versicherungskonto Nr. … an die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz einen Betrag von 3.079,18 DM, bezogen auf das Jahr 1981, zu zahlen.
III.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 680,– DM zu zahlen, und zwar jeweils monatlich im voraus.
Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Antragsteller und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt.
Die weitere Beschwerde und die Revision gegen dieses Urteil werden zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben am 04.03.1965 geheiratet. Seit dem 14.04.1970 leben sie getrennt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
Durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Inhalt auch bezüglich der Darstellung des Tatbestands- Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht zu Ziff. I die Ehe der Parteien geschieden und zu Ziff. II den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
- Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Vers.-Nr.: … werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau … bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Vers.-Nr.: … Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 204,05 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.1977 übertragen.
- Der Ehemann … hat als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 160,15 DM, bezogen auf Ende der Ehezeit am 31.10.1977, für die Ehefrau … zu deren Versicherungskonto Nr. … an die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz einen Betrag von 24.945,55 DM, bezogen auf das Jahr 1977, zu zahlen.
Zu Ziff. III hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 800,– DM sowie einen Krankenkassenversicherungsbeitrag von monatlich 81,– DM und einen angemessenen Beitrag zur Sozialversicherung zu zahlen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien ein Rechtsmittel eingelegt. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs, die Antragsgegnerin mit der Berufung gegen die Abweisung ihres Unterhaltsantrages.
Der Antragsteller beantragt,
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß ein Versorgungsausgleich, nicht stattfindet,
hilfsweise,
- den Versorgungsausgleich anders zu regeln,
- die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt,
- unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Unterhalt von monatlich 700,– DM zu zahlen,
- die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Beide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen.
Der Senat hat zur Frage des Unterhalts eine Verdienstbescheinigung bezüglich des Antragstellers und ein Ergänzungsgutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin eingeholt. Auf den Inhalt der Bescheinigung der Stadtverwaltung … vom 14.07.1980 (Bl. 143 d. A.) und der Gutachten der Sachverständigen Dr. … vom 31.10.1980 und Dr. … vom 10.11.1980 (Bl. 146 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.
I. Versorgungsausgleich
Die Beschwerde des Antragstellers hat insofern Erfolg, als im Wege des Splittings gem. § 1587 b I BGB lediglich Anwartschaften in Höhe von 168,78 DM auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin zu übertragen und durch Beitragszahlung gem. § 1587 b III BGB lediglich Anwartschaften in Höhe von 15,15 DM zu begründen sind.
1. Die während, der Ehezeit vom 01.03.1965 bis 31.10.1977 erworbenen Rentenanwartschaften sind wie folgt in den Wertausgleich einzubeziehen:
- Aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Antragsteller dynamische Rentenanwartschaften i. S. des § 1587 a II Nr. 2...