Normenkette
BGB §§ 134, 138, 305; Musterberufsordnung § 31
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 O 116/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7.6.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 21.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert die Kläger um mehr als 20.000 Euro.
Tatbestand
Die Kläger sind Fachärzte für Anästhesie und unterhalten eine Gemeinschaftspraxis. In den Jahren 1997 bis Ende 1999 führten sie in den Praxisräumen des Beklagten, der Facharzt für Chirurgie ist, an dessen Operationstagen Narkosen durch. In diesem Zeitraum haben sie an den Beklagten Pauschalzahlungen i.H.v. insgesamt 102.610 DM geleistet, deren Rückforderung Gegenstand ihrer Klage ist. Mit der Widerklage hat der Beklagte ausstehende Zahlungen i.H.v. 21.790 DM geltend gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kläger verurteilt, an den Beklagten 21.790 DM zu zahlen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (Bl. 130–135 d.A.).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren hinsichtlich Klage und Widerklage weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, entgegen der Würdigung des LG sei eine Vereinbarung nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) zur Aufteilung der Zuschläge im Rahmen des ambulanten Operierens zwischen Operateur und Anästhesist zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Es sei keine Darlegung und Erörterung der Kostenstruktur des Beklagten erfolgt. Eine solche Darlegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass die verlangten Pauschalzahlungen völlig unberechtigt seien. Leistungen des Beklagten seien nicht erbracht worden. Mangels vereinbarter Kostenbeteiligungen bzw. mangels tatsächlicher Leistungen des Beklagten sei jede Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 31 Musterberufsordnung der Ärzte nichtig. Diese Bestimmung sei zudem ein Schutzgesetz, dessen Verletzung nach § 823 Abs. 2 BGB ebenfalls die Rückforderung der Zahlungen rechtfertige.
Die Kläger beantragen, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 102.601 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.2000 als Gesamtgläubiger zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils verweist er im Wesentlichen auf den widersprüchlichen Vortrag der Kläger, die erstinstanzlich noch mit Geständniswirkung von einer Vereinbarung ausgegangen seien. Eine solche sei auch entspr. den geleisteten Zahlungen getroffen worden. Die so über nahezu zwei Jahre praktizierte Vereinbarung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege ein Verstoß gegen § 31 Musterberufsordnung nicht vor, denn die Kostenbeteiligung sei keine Vermittlungsprovision. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Schadensersatz seien schlüssig nicht dargelegt, denn die Kläger dürften in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen erspart haben, weil sie ihre anästhesiologischen Leistungen in seiner Praxis hätten erbringen können.
Wegen des weitergehenden Vortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien gemäß ihren Anlagen sowie dem Inhalt der verbundenen Akte 9 O 136/00 LG Bielefeld verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung von 21.790 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Klageforderung rechtfertigt sich weder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Musterberufsordnung. Die Widerklage ist berechtigt, denn aufgrund der getroffenen Vereinbarungen kann der Beklagte von den Klägern noch weitere 21.790 DM verlangen.
1. Rechtsgrund für die von den Klägern geleisteten Zahlungen sowie den Anspruch des Beklagten auf Zahlung weiterer 21.790 DM ist die – unstreitig – zwischen den Parteien anlässlich ihrer Zusammenarbeit getroffene Vereinbarung, die eine Zahlungspflicht der Kläger ggü. dem Beklagten i.H.v. 70 DM pro Kassenpatient und i.H.v. 200 DM pro Privatpatient unabhängig von der konkreten ärztlichen Behandlung vorsah und ferner dem Beklagten die sog. Aufwachgebühr allein zuwies. Auf dieser Grundlage haben die Parteien für die Dauer ihrer Zusammenarbeit bis Ende 1999 abgerechnet.
a) Die nicht schriftlich fixierte Vereinbarung der Parteien unterliegt gesellschaftsrechtlichen Formerfordernissen nicht. Die Parteien hab...