Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 31.05.2007; Aktenzeichen 4 O 28/07) |
Tenor
Das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 sowie weitere 165.439,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegen die Zeugin T wegen der in dem Zeitraum vom 04.06.2004 bis zum 12.11.2004 begangenen Veruntreuungen in Höhe von 165.439,00 € zustehenden Schadensersatzansprüche zu zahlen.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 185.319,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 71 % und der Beklagte 29 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 72 % und dem Beklagten zu 28 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2003 und wegen einer unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der Auswertung von Ergebnissen einer Betriebsprüfung in Anspruch.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist der Handel mit Gemüse. Gesellschafterinnen der Klägerin sind die X3 e.G., deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin ist, und die B2
X4 GmbH & Co KG.
Die Lohn- und Finanzbuchhaltung ließ die Klägerin seit dem Frühjahr 2000 durch eine von der X3 e.G. abgestellte Mitarbeiterin, die Zeugin T, erledigen. Diese hatte bei der Erstellung der Buchführung freie Hand, obwohl sie hoch verschuldet war und seit dem Jahr 2000 Gehaltspfändungen eingingen.
Das Buchführungssystem und die Räumlichkeiten wurden durch die B2 GmbH & Co KG zur Verfügung gestellt. Eigenes Personal beschäftigte die Klägerin nicht.
Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft seit einer Umstellung im Jahre 2001 vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
Der Beklagte war in der Zeit von 2000 bis 2004 der Steuerberater der Klägerin. Im Rahmen des Steuerberatungsmandats erstellte er auf der Grundlage der Buchhaltung der Klägerin die Jahresabschlüsse, und zwar am 02.04.2001 den Jahresabschluss für das Jahr 2000, am 10.10.2002 den für das Jahr 2001, am 26.06.2003 den für das Jahr 2002 und am 17.05.2004 den für das Jahr 2003.
In Bezug auf die Jahresabschlüsse 2000, 2001 und 2003 bescheinigte der Beklagte, eine eingeschränkte bzw. stichprobenartige Prüfung der Buchführung und Wertansätze und bezüglich des Jahresabschlusses 2002 eine Plausibilitätsprüfung von Buchführung und Inventar vorgenommen zu haben.
In der Zeit vom 16.06.2004 bis zum 24.08.2004 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 statt. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 04.10.2004 gelangte das Finanzamt zu folgenden Feststellungen:
- Eine Kontrolle von der Buchführung zum Beleg ist nicht möglich (Tz. 2.3),
- die WEK-Konten weisen keine Gegenkonten aus (Tz. 2.3),
- den Buchungen liegen verdichtete Zahlen zugrunde (Tz. 2.3),
- Konten, welche im Wesentlichen die Zahlungsabwicklungen mit dem Factor betreffen, wurden nicht immer abgestimmt (Tz. 2.3),
- Anpassungsbuchungen bei Personenkonten wurden über Interimskonten vorgenommen (Tz. 2.3),
- Fehlbuchungen bei den Leistungsentgelten X5 und Frachten wurden mangels Abstimmungen der Interimskonten nicht korrigiert (Tz. 2.3).
Dem Buchhalter der X3 e.G., dem Zeugen y, fiel in der 45. KW des Jahres 2004 auf, dass bei der Klägerin die Liquiditätsverhältnisse nicht dem üblichen Stand entsprochen hätten, woraufhin von der Zeugin T Saldenlisten und Kontounterlagen verlangt wurden. Diese verzögerte zunächst die Vorlage. Am 18.11.2004 wurde der Zeuge y dann durch die Sparkasse davon in Kenntnis gesetzt, dass Zahlungen von dem Geschäftskonto der Klägerin auf die Privatkonten Ts veranlasst worden seien.
Als sich dabei herausstellte, dass von dem Geschäftskonto der Klägerin in erheblichem Umfang Überweisungen auf das Privatkonto der Zeugin T und ihrer Familienangehörigen vorgenommen worden waren, wurde die Zeugin T hierauf angesprochen und gab daraufhin das Abzweigen von Geldern in Höhe von 65.000 € zu.
Im Rahmen des gegen die Zeugin T eingeleiteten Strafverfahrens wurde diese wegen Untreue in 301 Fällen mit einem Gesamtschaden von 809.419,29 € zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Au...