Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 23.09.2008; Aktenzeichen 1 O 69/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. September 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.208,56 Euro nebst 8% Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz aus 143.177,13 Euro seit dem 01. März 2004 und aus 123.987,43 Euro seit dem 01. April 2004 und aus weiteren 1.044 Euro seit dem 31. März 2004 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A)
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einem am 16.05.2003 zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur ein Anspruch auf Zahlung von Fallpauschalen für die Monate Januar und Februar 2004 in Höhe von 267.164,56 € sowie ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprämien in Höhe von noch 1.044 € zusteht.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Ergänzend verweist er darauf, dass sich den Bestimmungen des PSA-Vertrages nicht entnehmen lasse, dass die Lohnzahlung durch die Insolvenzschuldnerin an ihre Mitarbeiter Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale sei. Eine entsprechende Regelung enthalte der Vertrag nicht. Mit den Hinweisen an die Bieter lasse sich ein anderes Ergebnis ebenfalls nicht begründen. Bei dem PSA-Vertrag habe es sich nämlich um einen von der Hauptstelle der Beklagten entworfenen Mustervertrag gehandelt, von dem nicht habe abgewichen werden dürfen. Im Übrigen bedeute der Umstand, dass ein Mitarbeiter die Hinweise an die Bieter entgegen genommen habe, nicht, dass diese Hinweise Vertragsbestandteil geworden seien. Wenn die Hinweise an die Bieter hätten Vertragsbestandteil werden sollen, wäre es nach dem Vertragstext möglich gewesen, eine schriftliche Zusatzvereinbarung abzuschließen. Zu einer solchen sei es - was unstreitig ist - nicht gekommen. Nach dem Inhalt des PSA-Vertrags sei es nicht einmal ihre Hauptpflicht gewesen, mit von der Beklagten vorgeschlagenen Arbeitnehmern sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abzuschließen. Die Einstellung der Arbeitssuchenden sei vielmehr nur Voraussetzung dafür gewesen, dass sie ihre eigentliche Tätigkeit, nämlich die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG habe ausüben können. Im Gegenzug habe sie Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Fallpauschalen gehabt. Die Zahlung des ihren Arbeitnehmern zustehenden Arbeitslohns habe nur zu den von ihr geschuldeten Nebenpflichten gehört.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass mit dem Widerruf der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung der Vermittlungsprämie nicht entfallen sei. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Fälle einer Vertragsbeendigung durch Fristablauf anders als jene bei einer Kündigung zu behandeln. Bei einer anderen Sicht der Dinge verstießen die entsprechenden Klauseln zu den Vermittlungsintegrationsprämien gegen §§ 305c, 307 BGB.
Nachdem der Kläger die Berufung in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Betrags von 2.784 € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 268.208,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 58.165,71 € seit dem 29.02.2004, auf 47.427,43 € seit dem 31.03.2004, auf 1.044 € seit dem 04.03.2004, auf 33.408 € seit dem 29.02.2004, auf 31.688 € seit dem 31.03.2004, auf 51.603,42 € seit dem 29.02.2004 und auf 44.892 € seit dem 31.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
B)
Die Berufung ist begründet. Die Klage ist - soweit sie der Kläger in der Berufung noch weiter verfolgt - begründet.
I. Dem Kläger steht gemäß Ziffer 9 des PSA-Vertrags gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 143.177,13 € Fallpauschalen für den Monat Januar 2004 und von 123.987,43 € Fallpauschalen für den Monat Februar 2004 zu.
1. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Be...