Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen 10 O 75/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 5.095,82 EUR.
Der Beklagte beteiligte sich im Jahre 2006 mit einer Einlage von 20.000,00 EUR als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffs X ist.
Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4
(...)
9... Zusätzlich wird für jeden Kommanditisten bei Eintritt der in § 11 Ziff. 5 genannten Bedingungen ein gesondertes Darlehenskonto geführt...
§ 8
(...)
4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 5 ...
§ 11
(...)
3. Sämtliche Auszahlungen gemäß den nachfolgenden Ziffern gelten als Vorabgewinn und erfolgen unabhängig von einem im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.
4. Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten:
bis zu 6 % für die Jahre 2006 bis 2025 (für das Jahr 2006 anteilig)
und danach aus der verbleibenden Restliquidität als Vorabgewinn für die Dynamik-Kommanditisten:
bis zu 8 % für die Jahre 2007 bis 2012
bis zu 9 % für die Jahre 2013 bis 2016
bis zu 10 % für die Jahre 2017 und 2018
bis zu 12 % für das Jahr 2019
bis zu 18 % für das Jahr 2020
bis zu 23 % für die Jahre 2021 bis 2025
jeweils bezogen auf ihr planmäßig eingezahltes Kommanditkapital p.a. ...
5. Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht.
Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab...
Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 244 ff. d.A.).
Dem Beklagten wurden in den Jahren 2007 und 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 2.826,66 EUR ausgezahlt. Im Jahre 2011 erwarb der Beklagte von einem weiteren (Treugeber)Kommanditisten der Klägerin, Herrn Dr. B, dessen Kommanditanteil in Höhe von nominell ebenfalls 20.000,00 EUR. Dr. B waren auf seine Beteiligung in den Jahren 2007 und 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.880,80 EUR ausgezahlt worden.
Infolge der Schiffsmarktkrise sah sich die Geschäftsführung der Klägerin im Jahre 2013 zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete. Mit Schreiben an die Kommanditisten vom 13.09.2013 bat die Klägerin um Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung und erklärte die Kündigung der in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen. Da sich der Beklagte nicht an einer freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 10.02.2014 und 25.03.2014 zur Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 5.095,82 EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte sei aufgrund der Regelung in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet. Die vorgenannte Regelung stelle eine hinreichende rechtliche Grundlage für das Rückforderungsverlangen dar, weil sich aus ihr der Darlehenscharakter der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für den Fall des Eintritts der in der Klausel genannten Bedingungen eindeutig ergebe. Die fraglichen Bedingungen seien eingetreten, weil die Kapitalkonten des Beklagten und des Dr. B seit dem Jahre 2007 negativ gewesen seien und die Geschäftsführung der Klägerin infolge der eingetretenen Liquiditätsschwierigkeiten die Rückforderung der Ausschüttungen beschlossen habe. Der Beklagte sei auch i...