Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhaltsvereinbarung bei sehr guten Einkommensverhältnissen
Normenkette
BGB §§ 134, 138, 1610 Abs. 1, § 1614 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 08.10.2009; Aktenzeichen 106 F 3222/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.10.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Dortmund wie folgt abgeändert:
Die Urkunde des Jugendamts der Stadt E vom 6.8.2004 - Beurkun-dungsregister-Nr. .../...- sowie der Unterhaltsvergleich vom 19.5.2005 - 173a F 731/04 AG Dortmund - werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte für die Zeit ab dem 1.6.2010 an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 1.150 EUR zu zahlen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die am 16.3.1994 geborene Klägerin stammt aus der nichehelichen Beziehung des Beklagten und der Kindesmutter, die kurz nach der Geburt der Klägerin im Jahre 1994 endete. Die Klägerin lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt.
Unter dem 6.8.2004 errichtete der Beklagte eine Jugendamtsurkunde der Stadt E, mit der er sich verpflichtete, ab dem 1.7.2004 Kindesunterhalt i.H.v. 200 % des jeweiligen Regelbetrages an die Klägerin zu zahlen.
In dem Verfahren 173a F 731/04 AG Dortmund begehrte die Klägerin die Zahlung höheren Unterhalts, zuletzt i.H.v. 1.000 % des jeweiligen Regelbetrages.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 19.5.2005 in dem vorgenannten Verfahren vereinbarten die Parteien zum Kindesunterhalt, dass der Beklagte unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt E vom 6.8.2004 für die Klägerin ab Mai 2005 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 850 EUR zahlt, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass in dem Kindesunterhaltsbetrag i.H.v. 850 EUR der monatliche Beitrag für die private Krankenversicherung der Klägerin einschließlich Selbstbeteiligung (zum damaligen Zeitpunkt pauschal 150 EUR) enthalten war.
Unter Ziffer V des Vergleichs vereinbarten die Parteien, "dass die Vereinbarung betreffend den Kindesunterhalt nicht bis zum 18. Lebensjahr der Klägerin zu 1) abänderbar ist". Für den Fall einer Abänderung nach Eintritt der Volljährigkeit waren sich die Parteien darüber einig, "dass dieser Vergleich keine Präjudizwirkung haben soll".
Mit außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 2.3.2009 und 30.4.2009 begehrte die Klägerin die Neuberechnung des Unterhalts und machte dazu Auskunftsansprüche geltend.
Mit der erstinstanzlich erhobenen Abänderungsstufenklage hat die Klägerin Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Beklagten sowie Belegvorlage und Zahlung des nach Auskunftserteilung sich ergebenden erhöhten Kindesunterhalts ab März 2009 unter Abänderung des Vergleichs vom 19.5.2005 verlangt.
Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, es läge eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, da sie sich nunmehr in der dritten Altersstufe befinde und weiterer Unterhaltsbedarf in Form der Aufnahme bzw. Intensivierung der musikalischen Erziehung bestehe. Die Regelung unter Ziffer V des Vergleichs vom 19.5.2005 sei unwirksam, da der Verzicht auf Abänderbarkeit bis zur Volljährigkeit einen teilweisen Unterhaltsverzicht darstelle.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, aufgrund des Vergleichs stehe der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen ihn zu. Er hat darauf hingewiesen, dass er freiwillig regelmäßig einen wesentlich höheren Unterhalt als tituliert zahle, was unstreitig ist. Ein höherer Unterhaltsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Überdies müsse der Kindesunterhalt im vernünftigen Verhältnis zum Einkommen der Kindesmutter stehen.
Im Termin vom 8.10.2009 haben die Parteien lediglich zu den Anträgen gem. Ziff. 2 und 3 (Auskunft, Belegvorlage) der Klageschrift verhandelt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Abänderungsstufenklage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Auskunftsanspruch gem. § 1605 Abs. 1 BGB zu, da eine Auskunft den Unterhaltsanspruch vorliegend unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne und ein Anspruch auf Abänderung des titulierten Unterhalts nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht bestehe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt.
Sie begehrt nunmehr Auskunft und Belegvorlage gem. Ziff. I und II des Berufungsantrages, hilfsweise - unter Abänderung des Vergleichs vom 19.5.2005 - die Zahlung höheren Unterhalts ab März 2009 bis Dezember 2009 i.H.v. 1.959 EUR sowie ab Januar 2010 i.H.v. 1.949 EUR nebst Zinsen.
Zur Begründung führt sie aus, die begehrte Auskunft sei erforderlich, um das Einkommen und die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln. Entgegen dem angefochtenen Urteil habe dieser gerade nicht seine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit erk...