Leitsatz (amtlich)
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligunserklärung ergeben.
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen 17 O 2/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Essen abgeändert und die Klage abge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird wegen des Tatsachenvortrags der Parteien ein-schließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Der Beklagte ist Eigentümer des Hofgrundstücks N-Straße (Flurstück ...) mit einer Tiefgarage und einem darüber befindlichen Garagenhof. Das Grundstück ist aus einer Teilung des damaligen Grundstücks ..2 (914 qm groß) hervorgegangen, auf dem sich noch das Mehrfamilienhaus N-Straße 25 befand (heute belegen auf dem Flurstück ..1).
Das gesamte Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Mutter des Beklagten, Frau G, verstorben 1986; aufgrund einer Auflassung vom 28.12.1981 wurde im Januar 1982 der Beklagte als Eigentümer eingetragen, der die Immobilie 2002 auf seine Kinder C und K übertrug. Später wurde das Hausgrundstück von dem Garagengrundstück getrennt und der Beklagte wurde am 11.11.2010 als Eigentümer des Garagengrundstücks eingetragen.
Die Kläger bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft H-Straße 1 und N-Straße 27 (Flurstück ..3). Zu Gunsten ihres Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ist "unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 8.6.1961" eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen dahingehend, dass die jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks berechtigt sind, die "unter der Erdgleiche des Hofraums der Besitzung N-Straße 25 erstellte Sammelgarage (ab 1966 mit Ausnahme der ersten vier Einstellplätze links) dauernd zu benutzen".
Grundlage der Dienstbarkeit war ein notarieller Vertrag vom 8.6.1961 (UR-Nr. 239/1961 des Notars Dr. N) zwischen G und dem Eigentümer des damals noch unbebauten Grundstücks der Kläger, L, dem Platz für die im Rahmen der Bebauung seines Grundstücks notwendigen Stellplätze fehlte.
Der Vertrag enthält im Wesentlichen folgende Vereinbarungen:
"§ 1:
Frau G gestattet Herrn L, innerhalb des Hofraums ihrer Besitzung N-Straße 25 29 Kraftfahrzeugeinstellplätze zu erstellen. Und zwar sollen unterhalb der Erdgleiche des Hofes eine Sammelgarage für 18 Personenkraftwagen und darüber 10 Einzelgaragen und eine Doppelgarage erstellt werden ...
Herr L verpflichtet sich, mit den baulichen Maßnahmen sofort nach Erteilung der Baugenehmigung ... zu beginnen.
§ 2:
Die unter Erdgleiche zu erstellende Sammelgarage wird Herrn L zur dauernden alleinigen Benutzung überlassen. Er ist verpflichtet, diese Sammelgarage ein-schließlich des Zuweges dauernd auf seine Kosten instandzuhalten. Das Benutzungsrecht an der Sammelgarage soll durch Eintragung einer Grunddienst-barkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der von Herrn L zu errichtenden Hausbesitzung sichergestellt werden.
§ 3:
Die oberhalb der Sammelgarage zu erstellenden Einzelgaragen unterliegen der ausschließlichen Benutzung durch Frau G. Diese hat die Einzelgaragen, den davor liegenden Teil des Hofes und den Zuweg instand zu halten.
§ 4:
Soweit sich die Grundsteuer und die Gemeindeabgabe ... infolge des Vorhanden-seins der unterirdischen Sammelgarage künftig erhöhen, trägt Herr L diese Mehrbeträge ...
§ 5:
Herr L trägt die Kosten der Planung und Durchführung des ganzen Bauvorhabens einschließlich der Baunebenkosten und der Kosten für die Herrichtung der Zuwege und der Asphaltdecke im Hof. Er leistet Gewähr dafür, dass Frau G keinerlei Unkosten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben erwachsen ..."
Zurzeit nutzen die Kläger 12 der insgesamt 16 Stellplätze in der Tiefgarage, die übrigen Tiefgaragenplätze (4) und auch die auf dem Garagenhof befindlichen Stell-plätze und Garagen werden vom Beklagten genutzt (teils durch Vermietung).
Die Hoffläche, die zugleich die obere Decke der Tiefgarage bildet, ist inzwischen sanierungsbedürftig; es dringt an mehreren Stellen Wasser in die Tiefgarage ein und es drohen gravierende Folgeschäden. Verantwortlich dafür sind nach dem Vortrag der Parteien Risse und offene Stellen in der Hof- bzw. Oberdecke, defekte Wasserabläufe und ein unzureichendes Gefälle. Wegen defekter Wasserabl...