Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines unfallbedingten psychischen Folgeschadens – („Fachlehrerin”)
Normenkette
BGB § 823; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 712/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.9.1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.728 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.2.1998 zu zahlen.
2. Der Klageantrag auf Zahlung des Erwerbsschadens (beziffert mit 22.042,56 DM nebst Zinsen) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über den letztgenannten Klageantrag und über die Kosten des gesamten Verfahrens wird der Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 30.000 DM.
Gründe
I. Die Klägerin wurde am 25.9.1989 bei einem Verkehrsunfall verletzt, als ein Lastzug auf ihren verkehrsbedingt haltenden PKW auffuhr. Die Haftung der Beklagten-Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des Lastzuges – ist außer Streit. Die Klägerin erlitt beim Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Prellung der Lendenwirbelsäule, Prellungen der Kniegelenke sowie einen Schockzustand mit nachfolgenden Kreislauf- und Herzbeschwerden. Da die Klägerin – von Beruf Fachlehrerin – sich auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle befand, wurde der Unfall als Dienstunfall anerkannt. Sie konnte auch nach Ablauf eines Jahres ihre Berufstätigkeit nicht wieder aufnehmen. Deswegen wurde sie zum 1.5.1991 durch ihren Dienstherrn, das Land Nordrhein-Westfalen (Regierungspräsident Detmold), gem. § 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt; sie war 43 Jahre alt.
In dem vorangegangenen Rechtsstreit (OLG Hamm v. 12.11.1993 – 6 U 38/93, OLGReport Köln 1994, 122; LG Bielefeld – 6 O 64/92), der u.a. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sowie materielle Schäden zum Gegenstand hatte, hat der Senat im Urteil vom 16.9.1993 rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.9.1989 in H./Westfalen zu ersetzen, soweit nicht die Ersatzansprüche auf einen öffentlichen Versorgungsträger übergegangen sind.
In der Folgezeit versuchte die Klägerin eine Anhebung ihres Ruhegehaltes durch Unfallausgleich und Unfallruhegehalt zu erreichen mit der Begründung, die gesundheitlichen Beschwerden, welche zur Frühpensionierung geführt hätten, seien auf den Dienstunfall zurückzuführen. Diese Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (VG Minden – 4 K 5441/93; OVG Münster – 6 A 3415/97 und VG Minden 4 K 2906/96; OVG Münster – 6 A 3416/97) mit der Begründung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die Zurruhesetzung der Klägerin sei nicht bewiesen. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten, dass der Neurologe Dr. Dr. W. unter dem 9.12.1996 erstattet hatte.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin als Ersatz des im Jahre 1993 infolge der Frühpensionierung eingetretenen Minderverdienstes 22.042,56 DM und weitere 1.728 DM als Ersatz des vom 13.9. bis 31.12.1993 eingetretenen Haushaltsführungsschadens. Sie hat behauptet, ihre Frühpensionierung und die Beeinträchtigung in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, seien auf den Unfall vom 25.9.1989 zurückzuführen.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG nach Einholung eines technisch-medizinischen Biomechanik-Gutachtens vom 13.1.1999 (Blatt 154 d.A.) der Sachverständigen Dipl.-Ing. O. und Prof. Dr. Th. und eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr. B. die Ursächlichkeit des Unfalls für die hier geltend gemachten Schäden verneint und hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie greift die erstinstanzlichen Gutachtenergebnisse an und hält daran fest, dass ihre Dienstunfähigkeit, die zur Frühpensionierung geführt hat, die Folge unfallbedingter orthopädischer Beschwerden sei, und beanstandet ferner, dass erhebliche psychische Unfallfolgen, welche als Grundlage für die Frühpensionierung herangezogen worden seien, vom LG nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, bestreiten sowohl nachhaltige orthopädische als auch psychische Unfallfolgen als Ursache der Frühpensionierung und machen geltend, zu dieser wäre es auch ohne den Unfall gekommen. Sie bestreiten ferner die Schadenshöhe.
Der Senat hat die Beiakten
6 O 64/92 LG Bielefeld = 6 U 38/93 OLG Hamm,
4 K 5441/93 VG Minden = 6 A 3415/97 OVG Münster,
4 K 2906/96 VG Minden = 6 A 3416/97 OVG Münster,
die die Klägerin betreffenden Personalakten der Bezirksregierung Detmold sowie die Verwaltungsvorgänge des Landes Nordrhein-Westfalen informationshalber ausgewertet und Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Gutachten. Auf das fachorthopädische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 8.5.2001 und das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. W. vom 4.12.2000 wird Bezug genommen, desgleichen wegen de...