Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurze Verjährung für c.i.c.; Ansprüche auf Erfüllungsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Hypothek erstreckt sich nach § 1127 BGB auch auf auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

2. Mit dem Zuschlag geht der Anspruch auf den Erwerber jedenfalls dann über, wenn der den Schaden verursachende Versicherungsfall nach der Beschlagnahme eingetreten ist.

3. Die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG gilt auch für auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

4. Die Klage des früheren Anspruchsinhabers unterbricht die Verjährung nicht.

5. Eine nach Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung wirkt nicht zurück.

 

Normenkette

BGB § 1127; ZVG § 20; VVG § 12

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 09.09.2002; Aktenzeichen 3 O 56/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen IV ZR 224/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 9.9.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen nach einem Brandschaden Schadensersatz wegen einer behaupteten pVV eines mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages zur Wohngebäudeversicherung oder aber aus dem Gesichtspunkt einer c.i.c.

Die Kläger haben sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen und verwalten Wohn- und Geschäftsgebäude. Sie unterhalten für eine größere Anzahl von Gebäuden bei der Beklagten Gebäudeversicherungen und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen. Am 27.8.1998 unterzeichneten sie einen „Rahmenvertrag zur Wohngebäude-Versicherung”, der für alle mit der Beklagten bestehenden oder zukünftig entstehenden Vertragsverhältnisse gelten sollte. Für jedes einzelne Gebäude sollten zudem Einzelverträge geschlossen werden.

Der Kläger zu 1) ersteigerte eine Liegenschaft „A.-Straße 95” in D. mit mehreren aufstehenden Gebäuden zu einem Betrag vom 1,1 Mio. DM. Das mehrgeschossige Hauptgebäude war von der Firma K. als Waschkaue errichtet worden. Der Kläger zu 1) wurde aufgrund des Zuschlagbeschlusses vom 29.10.1998 am 31.5.1999 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Da er jedoch das Bargebot nicht berichtigen konnte, wurde auf Antrag der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG als Gläubigerin schon zuvor durch Beschluss vom 1.4.1999 die Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung) des Grundbesitzes angeordnet (AG Duisburg – 46 K 98/99).

Die Voreigentümerin der Grundbesitzung, eine K. Bau GmbH, hatte vor längerer Zeit mit einem Umbau des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken begonnen; der Umbau war jedoch stecken geblieben. Der Kläger zu 1) beabsichtigte den Ausbau des Gebäudes zu einer pflegegerecht ausgestalteten Seniorenwohnanlage, die von einem gemeinnützigen Träger betrieben werden sollte. Am 12.8.1999 zerstörte ein Brand das gesamte 6. Obergeschoss des Hauptgebäudes „A.-Straße 95”, das als Laternengeschoss auf das Gebäude aufgesetzt worden war.

Die Kläger gingen davon aus, das Gebäude sei auch ohne Einzelvertrag aufgrund des Rahmenvertrages bei der Beklagten versichert, und nahmen diese mit Schreiben vom 25.8.1999 auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Die Beklagte verweigerte endgültig mit Schreiben vom 14.2.2000 (Anl. zur Klage Bl. 57 GA) die Leistung einer Entschädigung, da eine rückwirkende Deckung nach dem Vertrag nicht vorgesehen sei.

Nachdem weitere Pläne der Kläger, das Gebäude „A.-Straße 95” umzubauen und nutzbar zu machen, mangels Finanzierbarkeit gescheitert waren, wurde das Objekt erneut versteigert (AG Duisburg – 46 K 98/99); die Stadt D. erhielt am 2.5.2001 den Zuschlag für ein Gebot von 750.000 DM. Das Gebäude ist inzwischen abgerissen worden.

Die Kläger haben behauptet, entspr. einer allgemein zwischen ihnen gepflegten Übung hätten sie das Objekt am 1.6.1999, am Tag nach der Eintragung des Klägers zu 1) als Eigentümer, in ihre Verwaltung genommen.

Zum Abschluss des Rahmenvertrages haben die Kläger behauptet, sie hätten den Vertrag auf der Grundlage eines von ihnen als Anlage zur Klage eingereichten Mustervertrages ausgehandelt. Der Abschluss exakt dieses Vertrages sei mit dem Agenten der Beklagten, dem Zeugen A., abgesprochen worden. Eine Woche nach dieser Besprechung habe der Zeuge A. zur Unterzeichnung des Rahmenvertrages in sein Büro gebeten. Dass der sodann unterzeichnete Rahmenvertrag vom 27.8.1998 vom Mustervertrag abwich und gerade die von ihnen gewünschte vorläufige Deckungszusage nicht enthielt, sei ihnen weder aufgefallen noch seien sie darauf hingewiesen worden. Die Kläger haben darin ein Beratungsverschulden gesehen, das die Beklagte zum Schadensersatz verpflichte.

Zur Schadenshöhe haben die Kläger behauptet, es seien 1.214,4 m3 um...

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