Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 14.01.1991; Aktenzeichen 9 O 419/90) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erbrachte aufgrund des Auftragsschreibens vom 22.05.1989 des Zeugen … der im Namen des Beklagten handelte, Bauleistungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten. Der Zeuge … hatte unter dem 11.05.1989 eine als „Vollmacht” bezeichnete Urkunde von dem Beklagten erhalten. Am 14.05./15.05.1989 hatte der Beklagte mit dem Zeugen eine Vereinbarung geschlossen, auf deren Inhalt, vgl. Bl. 60 ff. d.A., verwiesen wird.
Der Kläger fordert Zahlung für seine Bauleistungen vom Beklagten. Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Zeuge … Vollmacht des Beklagten den Auftrag vergab.
Der Kläger hat behauptet, der Zeuge sei durch den Beklagten bevollmächtigt worden, den Bauauftrag in dessen Namen zu erteilen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 23.859,77 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 11.01.1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat eine Vollmachtserteilung zur Vergabe der Bauarbeiten in seinem Namen bestritten und vorgetragen, der Zeuge … sei als Bauträger für ihn tätig geworden.
Das Landgericht Detmold hat die Klage abgewiesen, dabei die Auffassung vertreten, aus der Vollmachtserteilung an den Zeugen könne die Befugnis zur Vergabe von Bauaufträgen im Namen des Beklagten nicht geschlossen werden. Der zwischen Herrn … und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag spreche eher dafür, daß der Zeuge selbst auf eigene Rechnung das Bauvorhaben für den Beklagten erstellen sollte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit dieser trägt er vor, der Zeuge habe für den Beklagten als Bauleiter und Baubetreuer die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens ausführen sollen. Deshalb sei die dem Zeugen erteilte Vollmacht darauf angelegt gewesen, Bauaufträge im Namen des Beklagten zu vergeben.
Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, daß der Zeuge … nur als Bauträger, jedenfalls als Generalübernehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das Bauvorhaben für ihn habe durchführen sollen.
Der Senat hat die Zeugen … und … in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.1991 vernommen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 08.10.1991 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A.
Ein Werklohnanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.
Den Nachweis eines Werkvertrages zwischen den Parteien hat der Kläger nicht geführt. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, der Zeuge … 13 habe den Beklagten bei Abschluß des Werkvertrages vom 22.05.1989 wirksam vertreten.
Die dem Zeugen … am 11.05.1989 erteilte Vollmacht enthält die Befugnis zum Abschluß eines solchen Vertrages nicht.
Der Wortlaut der Vollmacht umfaßt eine solche Befugnis bereits nicht ausdrücklich. Vielmehr richtet sich die erteilte Vollmacht darauf, die Interessen des Beklagten bezüglich des Baues in jeglicher Hinsicht zu vertreten.
Doch selbst wenn man die Vergabe von Bauaufträgen als Teil einer solchen Interessenwahrnehmung begreift, verbleiben bei Auslegung der Vollmacht nicht behebbare Zweifel an einer derartigen Reichweite. Die Auslegung hat stattzufinden, da die Vollmacht keinen eindeutigen Inhalt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 49. Aufl. § 133 Anm. 3 b).
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Bei der Innenvollmacht, die gegenüber dem Bevollmächtigten, nicht dem Geschäftspartner erteilt ist, kommt es auf die Verständnismöglichkeit des Vollmachtnehmers an; die Verhältnisse zwischen ihm und dem Vollmachtgeber sind maßgebend (BGH LM § 133 (B) Nr. 18).
Sind die Rechtsbeziehungen als Bauträgervertrag zu charakterisieren, gilt folgendes: Bei einem Bauträger wird grundsätzlich eine Vollmacht, im Namen des Bauherren Verträge abzuschließen, nicht gegeben sein. Denn der Bauträger wird üblicherweise im eigenen Namen für eigene ode fremde Rechnung tätig und verpflichtet sich deshalb gegenüber den Handwerkern selbst (vgl. § 34 c Abs. 1 Ziff. 2 b Gewerbeordnung; Reithmann/Brych/Manhart, Kauf von Bauträger- und Bauherrenmodelle, 5. Aufl. 1983 Rdn. 41, 40, 50; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl. Rdn. 44). Allerdings baut der Bauträger regelmäßig auf einem eigenen oder von ihm zu beschaffenden Grundstück (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl. Rdn. 782; Reithmann a.a.O. Rdn. 11; Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl. Anhang 191). Er ist dann der Bauherr.
Hier wurde jedoch auf dem Grundstück des Beklagten gebaut, deshalb ist er als Bauherr zu betrachten. Dieses steht in Übereinstimmung mit dem zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag, der vom Bauvorhaben des Bekl...